Die rechtlichen Fragen um die Nutzung von „Knabberfischen“ wurden in dieser Zeitschrift bereits dargestellt (Rössel 2013). Nun hatte ein Gericht – wohl erstmalig – über die Rechtmäßigkeit des Einsatzes von Garra rufa – und zwar nicht zu medizinischen, sondern zu kosmetischen Zwecken in einem Friseursalon – zu entscheiden. Das Ergebnis überrascht. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 15.5.2014, Az. 16 K 5116/ 12) – verpflichtete die beklagte Stadt dazu, der Klägerseite die tierschutzrechtliche Genehmigung für den Einsatz der Fische zu erteilen. Zur Begründung wurde angeführt, dass auch kosmetische Zwecke ein nachvollziehbares, billigenswertes Interesse sein könnten. Im konkreten Fall seien die Haltungs- und Einsatzbedingungen für die Tiere so beschaffen, dass ein etwaiges Leiden der Fische im Vergleich zu dem zu erwartenden Nutzen als geringfügig anzusehen sei. Der Einsatz sei daher zu genehmigen. Das Urteil erstaunt. Der Einsatz von Saugbarben zu rein kosmetischen Zwecken ist nach Ansicht des Verfassers und wohl auch nach Auffassung der meisten Veterinärbehörden rechtlich nicht vertretbar. Ob die Entscheidung rechtskräftig wird oder ob eine Berufungsinstanz das Urteil noch ändert, bleibt abzuwarten – und zu hoffen. Dietrich Rössel
Literatur Rössel, D. (2013): „Knabberfische“ vor Gericht? – D. Aqu. u. Terr. Z. (DATZ) 66 (11): 40–41.