hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine kombinierte Koi- und Speisefischzucht als landwirtschaftlicher Betrieb, der dem Grunde nach genehmigungsfähig ist, einzustufen ist. Der Kläger betrieb bereits eine Nutzfischzucht und wollte sie um eine Koi-Zucht erweitern, wobei nur eine kleine Zahl der Kois als Zierfische verkauft werden und die übrigen als Futterfische dienen sollten. Die beklagte Baubehörde verweigerte die Genehmigung, unterlag aber größtenteils vor Gericht. Es stufte in dem zu entscheidenden Einzelfall das Fischbruthaus für die Koi-Aufzucht als „ einem landwirtschaftlichen Betrieb dienend“ ein. Da es nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnahm, war es grundsätzlich als privilegiertes Bauvorhaben zu bewerten. Der Begriff der „Landwirtschaft“ nach § 201 BauGB, so das Gericht, umfasse auch die Fischzucht in natürlichen und künstlichen Gewässern. Zwar sei die Fischhaltung in Becken – im Gegensatz zu einer solchen in Gewässern – keine Landwirtschaft, da es am „Bodenbezug“ fehle. Die kombinierte Fischzucht in Gewässern zum einen und in künstlichen Becken zum anderen sei aber als Landwirtschaft zu werten, zumal ja der weit überwiegende Teil der in den Becken gezüchteten Kois als Nahrung für die Speisefische gedacht sei. Der Betrieb sei in seiner Gesamtheit zu sehen und könne nicht in „Zucht in Gewässern“ und „Zucht in Becken“ unterteilt werden. Auch sei das Fischbruthaus dem Gesamtbetrieb aufgrund seiner Größe untergeordnet und diene dem sonstigen landwirtschaftlichen Zweck. Die zusammen mit der Nutzfischproduktion betriebene Koi-Zucht sei daher als Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebs und somit dem Grunde nach auch im Außenbereich als genehmigungsfähig anzusehen.