Wer einem anderen gegenüber eine Dienstleistung – dazu gehören auch Arzt- oder Tierarztverträge – zu erbringen hat, schuldet Schadensersatz in der Regel nur, wenn er schuldhaft einen Fehler begangen, also mindestens fahrlässig gehandelt hat. Grundsätzlich gilt, dass der Anspruchsteller die volle Beweislast dafür trägt, dass der Tierarzt fahrlässig einen Fehler begangen hat und dass durch seine Fahrlässigkeit der Schaden entstanden ist, aufgrund dessen Ersatz verlangt wird. Mit Urteil vom 10. Mai 2016 (Az. VI ZR 247/15) stellte der Bundesgerichtshof fest, dass eine Beweislastumkehr zu Lasten des Tierarztes jedenfalls dann gilt, wenn ihm ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist. Im konkreten Fall hatte der Veterinär eine Verletzung des Tieres übersehen. Die entwickelte sich dann so schlimm weiter, dass die arme Kreatur schließlich eingeschläfert werden musste. Wie schon die Vorinstanz (OLG Oldenburg, Az. 14 U 100/14), so vertrat auch der BGH die Auffassung, dass ein grober Behandlungsfehler die Beweislast zu Ungunsten des Tierarztes umkehrt. Das bedeutet: Solange der Veterinär nicht das Gegenteil beweist, wird unterstellt, dass sein Behandlungsfehler den später eintretenden Schaden verursacht hat. Es blieb also bei der Entscheidung der Vorinstanz: Der Tierarzt haftete für die – als ursächlich vermuteten – Folgen seines Fehlers.