Dass der Halter eines Tieres für die Veröffentlichung von Fotos seines Lieblings nicht ohne Weiteres ein Honorar verlangen kann und auch in aller Regel keinen Anspruch darauf hat, dass der Fotograf die Publikation des Bildes unterlässt, darf inzwischen als gefestigte Rechtsprechung gelten. Was aber geschieht, wenn das Veterinäramt die Veröffentlichung eines Tierfotos verbieten will, weil es angeblich tierschutzwidrige Zustände zeigt und womöglich sogar noch dafür wirbt? Mit dieser Frage hatte sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu befassen (Az. 20 A 1403/10). Ein Verein bildete auf einer Homepage Tiere ab und gab Hinweise zu deren Erwerb im Ausland; die Kreaturen waren in einer Weise „bearbeitet“, die in Deutschland untersagt ist (im vorliegenden Fall Hunde mit kupierten Ohren). Das Veterinäramt untersagte dem Inhaber der Website das „Ausstellen“ solcher Tiere im Internet und begründete sein Verbot damit, dass deren Präsentation das Interesse an ihnen wecken oder verstärken könne. Der Verein klagte gegen dieses Verbot und bekam in zweiter Instanz Recht. Das Gericht hielt zunächst fest, dass allenfalls § 16 a des Tierschutzgesetzes als Ermächtigungsgrundlage für ein solches Verbot infrage komme. Nach dieser Vorschrift dürfe das Veterinäramt Anordnungen treffen, die zur Vermeidung künftiger Tierschutzverstöße notwendig seien. Das bloße Einstellen von Aufnahmen, die tierschutzwidrig behandelte Tiere zeigen, verstoße aber nicht gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen. Selbst wenn gewisse Rassen oder Zuchtformen aufgrund ihrer tierschutzwidrigen Eigenschaften nicht „ausgestellt“ werden dürften, rechtfertige das nicht das ausgesprochene Verbot. Die Präsentation von Fotografien hingegen könne keinesfalls mit dem Ausstellen der Tiere gleichgesetzt werden. „Ausstellen“ sei nämlich nur das direkte, also das „körperliche“ Zurschaustellen. Das ausschließliche Zeigen von Fotos jedoch komme dem nicht gleich, sodass es auch nicht unter Bezug auf tierschutzrechtliche Vorschriften verboten werden könne.