Es sei sinnlos aufgewendet worden, und zwar ausschließlich aufgrund seiner falschen Beratung. Er hätte angesichts der vollkommen überraschenden Diagnose, dass die tödliche Krankheit nicht vorliege, eine neue Befunderhebung veranlassen müssen, bevor er zu der teuren Weiterbehandlung riet. Dann wäre der aussichtslose Zustand des Tieres nämlich erkannt worden. Aufgrund dieser Unterlassung habe der Tierarzt seinen Honoraranspruch verloren. Gebühren des Veterinäramts, die bei Nachkontrollen wegen Mängeln in der Tierhaltung anfallen, sind zu erstatten. Das Verwaltungsgericht Göttingen (Urteil vom 1.4. 2016, Az. 1 A 224/14) musste über die Klage eines Tierhalters entscheiden. Bei einer nicht angemeldeten Kontrolle seiner Tierhaltung hatte das Veterinäramt erhebliche Mängel festgestellt. Fünf Nachkontrollen waren notwendig, bis der Halter alle Missstände behoben hatte. Die Gebühren für die Nachkontrollen stellte das Amt dem Tierhalter in Rechnung. Doch der weigerte sich zu zahlen, was er damit begründete, dass er die Kontrollen nicht bestellt habe und daher für die Kosten nicht verantwortlich zu machen sei. Das Gericht erteilte dieser Argumentation eine klare Absage und bestätigte den Gebührenbescheid in voller Höhe. Da der Tierhalter gegen tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen habe, sei er für die Kosten, die die Nachkontrollen verursacht hatten, in vollem Umfang verantwortlich.