Das Problem beschäftigte in den vergangenen Jahren die Gerichte immer wieder aufs Neue: Tierschutzvereine, die ohne direkte Gewinnabsicht arbeiten, bringen vernachlässigte Tiere aus dem Ausland (in der Regel aus EU-Ländern) nach Deutschland und sehen sich mit hohen tierschutzrechtlichen Anforderungen konfrontiert. Die entscheidende Frage ist dabei regelmäßig, ob ein Tierschutzverein, der vom Übernehmer der Tiere einen höchstens kostendeckenden Aufwand verlangt, gewerblich tätig ist und damit den Vorschriften des § 11 TierSchG, insbesondere zum Punkt des Sachkundenachweises, unterfällt. Regelmäßig stellen sich die Vereine auf den Standpunkt, ihre Tierschutzarbeit sei als nicht gewerblich anzusehen. Der Europäische Gerichtshof (Az. C-301/14 vom 3.12.2015) und – ihm folgend – auch das Bundesverwaltungsgericht (Az. 3 C 23. 15, Urteil vom 7.7.2016) erteilten dieser Auffassung nun endgültig eine Absage. Auch wenn ein Tierschutzverein nicht mit nachhaltiger Gewinnerzielungsabsicht handele, sei sein Tun grundsätzlich als gewerblich einzustufen. Damit ist nicht nur § 11 TierSchG zu beachten. Auch die EU-Verordnung über gewerbsmäßige Tiertransporte hat für solches Tun gemeinnütziger Vereine Gültigkeit. Ein Gewinnstreben sei nicht erforderlich, um deren Tätigkeit als wirtschaftlich einzustufen. Daher seien die EU-Vorschriften für gewerbsmäßige Tiertransporte zu beachten; die Regelungen, die (privaten) Heimtierhaltern den Transport von Tieren, beispielsweise von Hunden, ohne großen bürokratischen Aufwand innerhalb der EU erlauben, seien hier nicht anwendbar.