Der Käufer wollte ihn einerseits behalten – verständlich, machte er sich doch wahrscheinlich Gedanken darüber, wie der Verkäufer mit dem Tier nach einer Rückgabe vielleicht umgehen könnte. Andererseits versuchte er, vor Gericht eine Minderung des Kaufpreises um nahezu 100 Prozent durchzusetzen. Das Gericht verurteilte den Beklagten dazu, den vollen Kaufpreis zurückzuzahlen, jedoch nur gegen Rückgabe des Hundes. Das Begehren des Käufers, nahezu den gesamten Kaufpreis zurückzuerhalten, erhielt somit im Grunde eine Absage. Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, dass eine „Minderung des Kaufpreises auf null“ faktisch gleichbedeutend sei mit einem Rücktritt, womit der gesamte Kaufvertrag hätte rückgängig gemacht werden müssen. Wollte der Käufer also den Kaufpreis vollständig erstattet haben, dann nur gegen Rückgabe des Tieres. Der Käufer hat somit gewonnen, aber er hat nicht viel davon. Denn wenn er sich nicht doch noch dazu entschließt, sich von dem erkrankten Tier zu trennen, kann er die Geldforderung gegen den Verkäufer nicht durchsetzen. Dem Käufer eines Tieres ist also, wenn er sich zur Geltendmachung einer Kaufpreisminderung entschließt, dringend zu raten, sich auf eine Summe zu beschränken, die deutlich unter dem vollen Preis liegt. Eine starre „Prozentgrenze“ lässt sich hier nicht nennen; verlangt der Käufer jedoch mehr als 95 Prozent, muss er mit einem Urteil wie dem hier geschilderten rechnen, das heißt mit einem Prozessverlust.