Das Thema ist vor ­Gericht immer wieder strittig: Haftet der Tierhalter gegenüber dem Veterinär, der sein Tier behandelt? Gilt dann auch die verschuldensunabhängige, sogenannte Gefährdungshaftung nach § 833 BGB? Oder ist die Haftung ausgeschlossen, weil der Tierarzt sich im eigenen wirtschaftlichen Interesse in die Gefahr begibt, vom Tier seines Kunden verletzt zu werden („Handeln auf eigene Gefahr“)?
Der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 166/08) bestätigte schon vor mehreren Jahren, dass die Haftung des Tierhalters gegenüber dem Arzt grundsätzlich in der Regel bestehen bleibt. Auch andere Gerichte, beispielsweise das OLG Celle (Az. 20 U 38/11), entschieden so. Ein Verschulden des Veterinärs, das mitursächlich für seine Verletzung durch das Tier ist, kann die Haftung ­allerdings auf eine Quote beschränken.
Eine neue Entscheidung des OLG Hamm aus dem Januar 2017 (Az. 6 U 104/15) bestätigt diese Rechtsprechung. Der später verletzte Tierarzt hatte sich dem zu behandelnden Tier in unsachgemäßer Weise genähert und wurde durch dessen Panikreaktion erheblich verletzt.
Das Gericht entschied, dass der Tierhalter grundsätzlich nach § 833 BGB für den Schaden hafte, doch müsse der Tierarzt sich eine Mitverursachung in Höhe von 25 Prozent zurechnen lassen, da er sich in schuldhaft fahrlässiger Weise, die sich hätte vermeiden lassen, verhalten und den Unfall daher zumindest mitverursacht habe.
Die Quote, die das Gericht hier festlegte, ist – wie so oft – eine Einzel­fall­ent­scheidung: Handelt der Tierarzt in keiner Weise fahrlässig, kann er seinen Schaden durchaus zu 100 Prozent ersetzt bekommen; allerdings ist auch ein Mitverschulden denkbar, das mit einem höheren Anteil als hier berücksichtigt wird.