Auch das Produkthaftungsrecht kann für Tierhalter von Bedeutung sein: Was geschieht beispielsweise, wenn man Futter erwirbt, dessen Verwendung dazu führt, dass Tiere erkranken oder gar verenden?
In einem solchen Fall gelten die schon mehrfach an dieser Stelle erörterten kaufrechtlichen Regelungen, jedoch nur zwischen Käufer und Verkäufer.
Darüber hinaus besteht aber auch die Möglichkeit, gegenüber dem Hersteller Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes geltend zu machen, was auch deshalb wichtig ist, weil weitergehender Schadensersatz vom Verkäufer nur in Sonderfällen gefordert werden kann.
Sachschäden (dazu zählen auch die Krankheit oder der Tod eines Tieres), die durch den Fehler eines Produkts verursacht sind, führen dazu, dass dessen Hersteller sie zu ersetzen hat. Bei der Beschädigung einer Sache gilt das allerdings nur, wenn sie an einer anderen Sache und nicht an dem fehlerhaften Produkt entsteht. Die betroffene Sache muss darüber hinaus für den privaten Gebrauch bestimmt sein oder vom Geschädigten hauptsächlich dazu verwendet werden.
Unter bestimmten Umständen ist die Ersatzpflicht des Herstellers ausgeschlossen, vor allem, wenn er das Produkt nicht zum Verkauf oder im Rahmen beruflicher Tätigkeit hergestellt hat. ­Soweit es um Sachschäden geht, hat der Geschädigte eine Selbstbeteiligung von 500 Euro zu tragen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az. 21 U 14/16; erste Instanz Landgericht Hagen, Az. 8 O 166/11) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Hersteller von Futter für Tierarztkosten haftet, wenn sein Produkt fehlerhaft ist und dadurch ein Tier erkrankt.
Das Gericht bejahte diese Frage: Auch ohne jedes Verschulden hafte der Futterhersteller nach dem Produkthaftungsgesetz für derartige Fehler. Das sei auch bei einem nicht zu erwartenden qualitativen „Ausreißer“ der Fall. Der Tierhalter konnte somit den Ersatz der Behandlungskosten für sein erkranktes Tier fordern.
Aber auch andere Kon­stellationen sind vorstellbar: Vor vielen Jahren vertrat der Verfasser einen Aquarianer, der seinen wertvollen Fischbesatz durch einen neu erworbenen, nachweislich defekten Aquarienheizer ver­loren hatte. Der Hersteller des Heizers übernahm außergerichtlich die Kosten für die Anschaffung eines neuen Fischbestands. In einem solchen Fall muss der Aquarianer allerdings beweisen, welche Fische er tatsächlich besessen hatte; es ist also durchaus sinnvoll, die verendeten Tiere einzufrieren oder wenigstens zu fotografieren und nach Möglichkeit einen Zeugen hinzuzuziehen.
Im geschilderten Fall hatte der geschädigte Aquarianer alles richtig gemacht, konnte den entstandenen Schaden somit nachweisen.
Der vollständige Wortlaut des Produkthaftungsgesetzes ist im Internet zu finden: https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/prodhaftg/gesamt.pdf.