Das Landgericht Potsdam (Az. 6 S 18/16) durfte sich mit dem Rückgabeverlangen eines Tierhalters befassen. Sein Tier war entlaufen und gefunden worden. Der neue Besitzer meldete den Fund allerdings nicht ordnungsgemäß beim Fund­büro und behielt das Tier über mehrere Jahre.
Das Gericht entschied, dass der Finder nicht Eigentümer des Tieres geworden war und es an sein „rechtmäßiges Herrchen“ zurückgeben musste. Nach § 973 BGB beginnt nämlich die sechsmonatige Frist, nach deren Ablauf ein Finder Eigentum an der Fundsache erwirbt, erst mit der Anzeige des Fundes bei der zuständigen  Stelle (Ausnahme: bei Sachen im Wert von nicht mehr als zehn Euro beginnt die Frist mit dem Fund). Welche Behörde für die Anzeige zuständig ist, richtet sich nach dem Landesrecht; meist ist es die Stadt oder die Gemeinde.
Der Finder hatte gegen den Eigentümer des Tieres allerdings einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen (auch das richtet sich nach den fundrechtlichen Regelungen, § 970 BGB). Dazu zählten insbesondere die Kosten für Ernährung und Tierarztbehandlung.