Durch vorgegebene Klauseln im Mietvertrag ist die Einschränkung der Tierhaltung nach neuerer Rechtsprechung allenfalls noch eingeschränkt möglich.
Ein Vermieter, der dieses Problem umgehen wollte, unterlag vor Gericht (AG Nürnberg, Az. 30 C 5357/16; in zweiter In­stanz LG Nürnberg, Az. 7 S 8871/16). Er hatte durch eine handschriftlich eingefügte Klausel jegliche Tierhaltung untersagen wollen und ging gegen einen Mieter vor, als der sich einen kleinen Hund anschaffte.
Das Gericht wies die Klage ab. Die Verbotsklausel sei nicht zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt worden; der Vermieter habe sie einseitig vorgegeben und nicht zur Disposition der Vertragsparteien gestellt. Damit sei die Klausel an sich als „Allgemeine Geschäftsbedingung“ anzusehen und anhand der Maßstäbe der §§ 305 bis 310 BGB (Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) zu prüfen, da sie eben nicht frei ausgehandelt worden sei. Dieser Prüfung halte sie nicht stand.
Die Frage, ob die Tierhaltung erlaubnisfrei zulässig ist, war daher, wie vom BGH vorgegeben, durch Abwägung der Einzelfallinteressen zu entscheiden. Dabei seien Zahl, Art und Größe der gehaltenen Tiere indivi­duell zu berücksichtigen.
Im konkreten Fall standen dem Mieterinteresse an der Tierhaltung keine überwiegenden Interessen des Vermieters entgegen, und das Tier durfte bleiben.