Seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH; Az. VI R 13/15) können Tierbesitzer einen Teil ihrer Ausgaben für Tierbetreuer als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ absetzen (das in der ersten Instanz zuständige Finanzgericht Düsseldorf hatte unter Az. 15 K 1779/14 E genauso entschieden).
Da allerdings keineswegs alle bundesdeutschen Finanzämter die Einstufung von Kosten für eine Tierbetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung akzeptieren, musste sich auch das Finanzgericht Hessen mit dieser Frage befassen.
Hier war ein Tierbetreuer engagiert worden, um Hunde auszuführen. Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung der Kosten mit der Begründung, die Tiere würden ja außerhalb der Grundstücksgrenze ausgeführt, sodass es sich nicht um „haushaltsnahe Dienstleistungen“ handele.
Diese Argumentation ließ das Gericht (Az. 12 K 902/16) nicht gelten: Es sei nämlich nicht entscheidend, wo die Dienstleistungen erbracht wurden, sondern vielmehr, ob sie mit der Haushaltsführung in Verbindung stünden. Der Steuerpflichtige dürfe sie somit absetzen.
Die Entscheidung ist im Augenblick noch nicht rechtskräftig. Wer tierbezogene Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzen will, sollte im Fall der Verweigerung Einspruch gegen den entsprechenden Steuerbescheid einlegen, um seine Rechte schon wegen des Ablaufs der Einspruchsfrist nicht zu verlieren.