Rössels Recht
Dietrich Rössel arbeitet nach über 20 Jahren als Rechtsanwalt in einer Naturschutzbehörde und stellt uns regelmäßig die neuesten Rechtsfragen rund um das Tier vor.
Wildtiere und Verkehrssicherungspflicht
Die Verantwortlichen für öffentlich zugängliche Wege und Plätze – also insbesondere Städte, Gemeinden und Landkreise – sind dafür verantwortlich, dass Nutzer sich nach Möglichkeit nicht verletzen. Auch die Anwesenheit von Wildtieren kann dazu führen, dass die verantwortliche Stelle Verkehrssicherungspflichten hat.
Dass diese Pflicht nicht unbegrenzt weit geht, zeigt ein Urteil des OLG Nürnberg (4 W 362/21): Hier scheiterte ein Versuch, von der beklagten Stadt Schmerzensgeld zu erhalten. Die Klägerin hatte sich beim Sturz in ein Biberloch nicht unerheblich verletzt. Sie war der Auffassung, die Stadt sei hierfür verantwortlich, da die notwendigen Schutzmaßnahmen, wie etwa ein Hinweis auf das Loch oder Absicherungsmaßnahmen, nicht ergriffen worden seien.
Hiermit blieb sie durch zwei Instanzen erfolglos: Die beklagte Stadt, die Warnschilder aufgestellt hatte, hätte nach Ansicht des Gerichts keine weitergehenden Maßnahmen treffen müssen. Das Risiko beim Betreten der freien Natur liegt bei dem Betretenden. Im Übrigen sei die Biberpopulation allgemein bekannt, und es seien Schilder aufgestellt. Zudem seien auch Fraßspuren an den Bäumen allgemein sichtbar. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege somit nicht vor.
Dass es auch anders gehen kann, zeigt ein Urteil des LG Stuttgart (Az.: 15 O 358/04): Bei der beklagten Gemeinde war bekannt, dass ein Schwan, der an einem öffentlich zugänglichen See lebte, ungewöhnlich häufig Menschen angriff. Deshalb hatte die beklagte Gemeinde auch Schilder aufgestellt, die vor dem bissigen Schwan warnten. Allerdings war der später verletzte Kläger auf einem Weg an den See gelangt, auf dem keine Warnschilder standen. Er wurde von dem Schwan angegriffen und verletzt, die Gemeinde musste ihm aufgrund der Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht Schmerzensgeld zahlen. Das Gericht hielt ausdrücklich fest, dass es ausreichend sei, an allen (!) infrage kommenden Wegen Warnschilder aufzustellen. Weitere Maßnahmen, wie z. B. die Umsiedelung des aggressiven Tiers, könnten nicht verlangt werden.
Für derartige Klagen – Grundlage ist die Amtshaftung nach § 839 BGB – ist grundsätzlich auch bei einem niedrigen Streitwert das Landgericht zuständig, es besteht Anwaltszwang.
RA Dietrich Rössel, Königstein
Tierhaltung im Strafvollzug
Ein Sicherheitsverwahrter, der seine Freiheitsstrafe also bereits verbüßt hatte, aber aufgrund seiner Gefährlichkeit für die Allgemeinheit anschließend nicht freigelassen werden durfte, hatte die Haltung eines Kleintiers in der Sicherheitsverwahrung beantragt, was zunächst abgelehnt worden war. Die Behörde hatte dies u. a. mit dem Risiko begründet, dass Tiere Krankheiten übertragen oder Allergien auslösen könnten. Auch sei der Schutz des Tieres nicht ausreichend gewährleistet und das Tiergehege könne als Versteck für verbotene Gegenstände geeignet sein.
Hiergegen wehrte sich der Antragsteller vor Gericht und bekam vom Landgericht Regensburg (Az. SR StVK 654/19) Recht. Ihm wurde die Haltung eines Wellensittichs* gestattet, der vorher auf die üblichen Krankheiten negativ getestet worden war. Ein Sicherungsverwahrter habe das Recht, sein Zimmer individuell und wohnlich auszustatten, dazu gehöre auch, ein Kleintier zu halten, soweit das Zimmer dadurch nicht überfrachtet werde. Eine Beeinträchtigung der Sicherheit in der Anstalt liege nicht vor, und die Haltung eines Tieres sei gerade bei langfristig Gefangenen oder Sicherungsverwahrten sinnvoll. Die von der Behörde zugrunde gelegten Gefahren für die Gesundheit der Menschen wurden als „geradezu abwegig“ bezeichnet. Auch wenn im Einzelfall, gerade im Strafvollzug und nicht in der Sicherungsverwahrung, aufgrund der beengteren Verhältnisse die Tierhaltung nicht zugelassen worden sei, so seien im Rahmen der Sicherungsverwahrung andere, großzügigere Maßstäbe zu Gunsten des Verwahrten anzuwenden. Wenn ein Wellensittich auf Krankheiten negativ getestet sei, könne nicht von Ansteckungsgefahren für Dritte ausgegangen werden, und das Risiko einer Allergie sei eine fernliegende Gefahr von niedriger Intensität.
Ein Vergleich mit den Bedingungen im eigentlichen Strafvollzug, in dem die Tierhaltung eher verboten werden könne, verbiete sich im Übrigen. Auch sei nicht davon auszugehen, dass durch die Haltung eines Wellensittichs im Vergleich zu sonstigen rechtmäßigen Ausstattungen des Zimmers mehr Versteckmöglichkeiten geschaffen würden. Ebenso seien unter Tierschutz- und Hygienegesichtspunkten keine durchgreifenden Bedenken festzustellen. Insbesondere sei nicht zu erwarten, dass der Antragsteller das Tier tierschutzwidrig halten werde. Sollte das doch der Fall sein, könne durch die Behörde jederzeit das Veterinäramt eingeschaltet werden.
Das OLG Hamburg (Az. 5 Ws 42/19) hat sogar die Haltung einer Katze durch einen Sicherungsverwahrten im Einzelfall als rechtlich denkbar eingestuft.
RA Dietrich Rössel, Königstein
* Anmerkung der Redaktion:
Fraglich ist – auch wenn dies für das Gericht interessanterweise belanglos war –, ob die Haltung eines einzelnen Wellensittichs angebracht und tiergerecht ist. Das hätte man eventuell gleich mit klären können, als man gerichtlich zugange war …
(Heim-)Tierzucht und Umsatzsteuer
Das Finanzgericht Münster (Az. 5 K 3037/19 U) hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Umständen die Zucht von Heimtieren – hier ging es konkret um eine Hundezüchterin – als umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen einzustufen ist. Die Hundezüchterin hatte Erlöse erzielt, die oberhalb der Kleinunternehmergrenze lagen. Diese Grenze ist in § 19 UStG geregelt: Wer im letzten Kalenderjahr einen Bruttoumsatz von nicht mehr als 22.000 Euro hatte und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro erzielen wird, zählt als Kleinunternehmer und ist nicht umsatzsteuerpflichtig.
Die Züchterin wandte sich gegen die Festsetzung von Umsatzsteuer: Sie habe aufgrund der strengen Regularien ihres Verbandes derartig hohe Kosten, dass die Hundezucht steuerlich nur eine Liebhaberei sei. Insbesondere trete sie nicht wie eine Händlerin auf, sondern betreibe die Hundezucht nur aus Liebhaberei mit entsprechend hohem Aufwand.
Hiermit blieb sie jedoch erfolglos. Das Gericht behandelte sie als Unternehmerin, sodass ihre Umsätze aus der Hundezucht der Umsatzsteuer zu unterwerfen waren. Die Hundezucht der Klägerin sei nicht lediglich eine „private Vermögensverwaltung“, sondern eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ im Sinne des § 2 UStG. Hierbei sei auch ihre mehrjährige und damit nachhaltige Tätigkeit zu berücksichtigen, nicht aber der hohe Aufwand und das Betreiben der Hundezucht in ihrem Privathaushalt. Ebenso müsse Berücksichtigung finden, dass sie nach außen werbend als Züchterin auftrat. Entscheidend sei nicht der finanzielle Gesamterfolg, sondern der Umsatz.
RA Dietrich Rössel, Königstein
Kaufrecht: Ein ideales Tier kann nicht erwartet werden!
Das Amtsgericht Erding (Az.: 3 C 2794/19) hat der Klage eines Tierkäufers gegen eine gewerbliche Tierzüchterin nur zu einem geringen Teil stattgegeben. Das Tier, das als „dem Tierarzt vorgestellt, entwurmt, geimpft und gechipt“ verkauft wurde, hatte verschiedene Abweichungen vom „perfekten Zustand“ und musste nach dem Kauf noch tierärztlich behandelt werden. Dem Käufer wurde jedoch nur ein Teil der aufgewendeten Tierarztkosten ersetzt, ferner ein Minderungsbetrag in Höhe von 5 % des Kaufpreises.
Das Gericht führte aus, eine „übliche Beschaffenheit“ könne nicht mit dem „biologischen oder physiologischen Idealzustand“ gleichgesetzt werden. Die kaufrechtlichen Regelungen über die Sachmängelhaftung seien zwar auch beim Kauf von Tieren anzuwenden. Dazu müsse aber erst einmal ein Mangel vorliegen. Nicht jedes gesundheitliche Risiko aufgrund der individuellen Anlagen des Tieres könne bereits als Mangel eingestuft werden. Das bedeute, dass ein Käufer, dem es gerade auf bestimmte „Ideal-Eigenschaften“ eines Tieres ankomme, sich genau diese Eigenschaften vertraglich zusichern lassen müsse, wenn er mehr als die „übliche Beschaffenheit“ fordern wolle.
Mit bestimmten Problemen müsse der Käufer eines Tieres daher rechnen; so schließe beispielsweise die Notwendigkeit, bei einem Hund Milchzähne operativ entfernen zu lassen, je nach Hunderasse nicht aus, dass man noch von einer „üblichen Beschaffenheit“ ausgehen könne. Ein bei Übergabe des Tieres vorhandener Atemwegsinfekt rechtfertige jedoch die Annahme eines Mangels, sodass die Tierarztkosten ersatzfähig seien. Insoweit gilt, dass ein Käufer, wenn die Behandlung einer Erkrankung umgehend nach dem Erwerb eines Tieres durchgeführt werden muss, den Verkäufer abweichend vom Gesetzeswortlaut der §§ 437, 439 BGB nicht zur Nacherfüllung auffordern muss. Er darf vielmehr aus Tierschutzgründen selbst einen Tierarzt aufsuchen und dem Verkäufer anschließend die Kosten in Rechnung stellen.
Darüber hinaus war eine Minderung nur in geringem Umfang zulässig, da das Tier die versprochene Ahnentafel nicht hatte. Eine Ahnentafel sei jedoch ein wertbildender Faktor.
RA Dietrich Rössel, Königstein
Gefahrenabwehr: Verwaltungsrechtliches Tierhaltungsverbot ist nicht nur aus Tierschutzgründen möglich!
Das Verwaltungsgericht Göttingen (Az.: 1 B 55/21) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Haltung eines gefährlichen Tieres unter Missachtung von Sicherheitsvorschriften dazu führt, dass dem Tierhalter die Haltung von Exemplaren einer Tiergruppe generell untersagt werden darf.
Der Halter eines Hundes, der sich durch sein Verhalten als gefährlich erwiesen hatte, verstieß mehrfach gegen den rechtskräftig angeordneten Maulkorbzwang. Die zuständige Gemeinde verfügte daher nicht nur, dass er das konkrete Tier abzugeben habe, sondern untersagte ihm die Hundehaltung generell. Der Versuch des Tierhalters, hiergegen gerichtlich vorzugehen, scheiterte. Die hartnäckigen Verstöße gegen Vorschriften zur Gefahrenabwehr rechtfertigten nach Ansicht des Gerichts nicht nur die Wegnahme des konkreten Tieres, sondern auch das generelle Hundehaltungsverbot. Wer die Verantwortung, die mit der Haltung eines gefährlichen Tieres verbunden sei, hartnäckig ignoriere, der müsse sich schon aus Gründen der Gefahrenabwehr damit abfinden, dass ihm die Haltung von Exemplaren der gesamten Tiergruppe aus Sicherheitsgründen verboten werde.
RA Dietrich Rössel, Königstein