Rössels Recht
Dietrich Rössel arbeitet nach über 20 Jahren als Rechtsanwalt in einer Naturschutzbehörde und stellt uns regelmäßig die neuesten Rechtsfragen rund um das Tier vor.
Kaufrecht brandaktuell
Mit Urteil vom 18.10. 2017 (Az. VIII ZR 32/16) lieferte der Bundesgerichtshof einige interessante Ausführungen zum Thema „Verkauf eines mangelhaften Tieres“.
Der BGH nahm zunächst Stellung zu der Frage, wann bei einem Tier ein Mangel überhaupt vorliegt. Das ist der Fall, wenn das Tier von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Ist es „klinisch unauffällig“ und zu dem vereinbarten Zweck einsetzbar, ist von einer Mangelhaftigkeit zunächst nicht auszugehen.
Eine Wahrscheinlichkeit, dass sich in der Zukunft weitere Symptome erst entwickeln, begründet einen Mangel erst, wenn sie erheblich ist.
Der Käufer eines Tieres kann auch nicht verlangen, dass das Tier in jeder Hinsicht dem „biologischen Ideal“ entspricht. Auch wenn man „nur“ eine „übliche Beschaffenheit“, nicht aber den Idealzustand als Maßstab heranzieht, führt das nach Ansicht des BGH zu keinem anderen Ergebnis: Nicht jede Normabweichung ist gleich ein Mangel.
Weiter befasste der BGH sich mit der Frage, wann ein Verbrauchsgüterkauf – also ein Verkauf von einem Händler an eine Privatperson – vorliegt (dann muss in den ersten sechs Monaten nach der Übergabe der Verkäufer beweisen, dass er ein mangelfreies Tier verkauft hat, und er kann auch die Gewährleistung nicht ausschließen, sondern sie bei einer „gebrauchten“ Kaufsache nur auf ein Jahr verkürzen).
Hier hielt der BGH fest, dass ein Verkäufer, selbst wenn er sich beruflich mit der Ausbildung von Tieren befasst, beim Verkauf eines privaten Tieres durchaus Privatperson bleiben kann, sodass die Regeln über den Verbrauchsgüterkauf nicht greifen. Ein bloßer „äußerlicher Zusammenhang“ zwischen einer tierbezogenen beruflichen Tätigkeit und dem Verkauf eines privaten Tieres reicht nicht unbedingt aus. Hier wird aber immer eine Einzelfallentscheidung zu treffen sein.
Wieder einmal: Kaufrecht beim Tier
Der Käufer eines unstrittig schwer erkrankten Tieres versuchte, vor Gericht nicht nur eine Minderung des Kaufpreises durchzusetzen, sondern auch die um ein Vielfaches höheren Tierarztkosten vom Verkäufer erstattet zu bekommen.
Das Landgericht Ingolstadt (Az. 33 O 109/15) bestätigte zwar, dass das Tier mangelhaft, das heißt chronisch krank, war. Daher verurteilte es den Verkäufer zur Rückerstattung der Hälfte des Kaufpreises. Eine solche Preisminderung ist, wenn das verkaufte Tier Mängel aufweist, unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Verkäufers.
Weitergehender Schadensersatz erfordert jedoch, dass der Verkäufer schuldhaft gehandelt hat; in der Praxis geht es hier insbesondere um die Kenntnis von der Erkrankung des Tieres. Entgegen der Auffassung des Käufers, der behauptete, dass der Verkäufer von der genetischen Vorbelastung des Tieres gewusst haben musste, setzte das Gericht dieses Wissen nicht voraus. Die kaufrechtliche Beweislastumkehr nach § 476 BGB – in den ersten sechs Monaten nach Verkauf des Tieres muss der (gewerbliche) Verkäufer den Nachweis erbringen, dass das Tier bei der Übergabe gesund, also mangelfrei, war – bezieht sich nämlich nicht auf dieses Wissen.
Dass der Verkäufer von einem solchen Schaden gewusst haben soll, hat der Käufer zu beweisen. Da bei der Übergabe die Erkrankung des Tieres aber noch gar nicht erkennbar war, war dem Verkäufer kein Verschulden nachzuweisen. Deswegen musste der Tierhalter die Tierarztkosten selbst tragen.
Tierkauf unter Privatleuten: Gewährleistungsausschluss grundsätzlich wirksam!
Nicht jeder Mangel bei einem (Tier-)Kauf führt zwingend dazu, dass der Käufer gegen den Verkäufer Ansprüche geltend machen kann. Ein nicht gewerblicher Verkäufer kann im Gegensatz zu einem Händler die Gewährleistung ausschließen, jedenfalls solange er einen Mangel nicht arglistig verschweigt.
Das musste sich der Käufer eines Tieres vom Landgericht Hildesheim (Az. 4 O 12/15) sagen lassen. Er hatte es von privat erworben, und die beiden Parteien hatten einen Gewährleistungsausschluss vereinbart. Nach dem Kauf stellten sich krankhafte Veränderungen an dem Tier heraus. Der Käufer wollte den Kaufvertrag daraufhin zurückabwickeln und trug vor, er sei beim Kauf arglistig getäuscht worden.
Nach dem Einholen eines tierärztlichen Sachverständigengutachtens wies das Gericht die Klage ab. Auch wenn ein „Sachmangel“ vorgelegen habe, sei nicht nachgewiesen, dass der Verkäufer ihn arglistig verschwiegen habe. Zuvor war zwar im Rahmen einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung festgestellt worden, dass für die Zukunft eine „geringe Wahrscheinlichkeit“ für krankhafte Veränderungen gegeben sei; das reichte dem Gericht aber nicht aus, um ein arglistiges Handeln des Verkäufers zu unterstellen; auch der relativ günstige Preis bedeutete für das Gericht keinen Hinweis darauf, dass bewusst etwas verschwiegen worden sein könnte.
Im Übrigen hatte der Käufer von der – wenn auch geringen – Wahrscheinlichkeit eines möglichen Gesundheitsproblems des Tieres gewusst. Damit war der Gewährleistungsausschluss wirksam.
Unterlassungsanspruch des Tierhalters gegen heimliche Filmaufnahmen
Grundsätzlich haben Tiere kein „Persönlichkeitsrecht“, das ihren Besitzern eine Möglichkeit bieten würde, das Fotografieren und insbesondere das Veröffentlichen von Tieraufnahmen zu untersagen.
Begibt sich aber ein Tierschutzverein ungenehmigt auf das Grundstück eines Tierhalters, um Bilder von (vermeintlichen) Missständen zu machen, kann der Grundstückseigentümer sich dagegen wehren.
Schon im Jahr 2013 (Az. 28 O 453/12 und 28 O 277/ 13) hatte das Landgericht Köln entschieden, dass der beklagte Verein Film- und Fotoaufnahmen aus der Tierhaltung der Klägerin nicht öffentlich machen oder verbreiten darf. Das Persönlichkeitsrecht gehe hier einem etwaigen öffentlichen Interesse vor. Das Oberlandesgericht Köln (Az. 15 U 44/14) teilte diese Auffassung, sodass der Verein seine Berufung schließlich zurückzog.
Zu beachten war hier, dass die gezeigten Missstände tatsächlich wohl nur einen kurzen Zeitraum umfassten und auch nicht so schwerwiegend waren, dass das Veterinäramt weitergehende Sanktionen verhängt hätte.
In wenigen und in besonders gravierenden Ausnahmefällen kann ein Gericht aber durchaus erlauben, dass heimlich gefertigte Aufnahmen von Missständen öffentlich gemacht werden. Das ist Ermessenssache der Richter, wird aber eine Ausnahme bleiben.
In der Regel ist die Verwendung von Foto- oder Filmaufnahmen, die in rechtswidriger Weise entstanden sind, unzulässig und kann Unterlassungsansprüche nach sich ziehen – erst recht, wenn der Urheber in ein fremdes Grundstück eingedrungen ist.
Kein Schmerzensgeld beim Diebstahl von Tieren
Das OLG Hamm (Az. 7 U 30/14) hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Eine Tierhalterin, deren Tiere gestohlen worden waren, verlangte, nachdem sie sie endlich zurückerhalten hatte, noch Schmerzensgeld vom Dieb. Das begründete sie damit, dass sie durch den rechtswidrigen Verlust der Tiere einen schmerzensgeldrelevanten Schaden („posttraumatische Belastungsstörung“) erlitten habe.
Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte damit ein Urteil der ersten Instanz. Zwar hatten die Richter aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen keine Zweifel daran, dass die Klägerin infolge des Diebstahls tatsächlich eine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten hatte. Allerdings vertraten sie die Auffassung, dass Schmerzensgeld-relevante Schockschäden nicht so weit ausgedehnt werden dürfen, dass bereits das (vorübergehende) Verschwinden eines Tieres einen solchen Anspruch begründet.
Derartige Beeinträchtigungen gehören ihrer Auffassung nach ebenso zum allgemeinen Lebensrisiko wie der Unfalltod eines Tieres; auch für diesen Fall hatte der BGH (Az. VI ZR 114/11) vor einigen Jahren bereits entschieden, dass ein Schmerzensgeld für den Verlust nicht zu zahlen ist.
Zudem müsse sich das Verschulden des Diebes auch auf den geltend gemachten Folgeschaden erstrecken; ein nicht vorhersehbarer Gesundheitsschaden sei aber nicht zurechenbar.