Mit welchen unsachgemäßen Argumenten hier versucht wird, in der Öffentlichkeit Werbung für das Gesetz zu machen, ist schon daran zu erkennen, dass die Zahl der Feuerwehreinsätze, die in diesem Zusammenhang genannt wird, in die Höhe getrieben wird, indem sogar die Rettung von Bartagamen und Geckos mit einbezogen wird! Eigentlich könnte man bei dieser Gelegenheit die Rettung von Katzen zum Anlass nehmen, auch diese Tiere als gefährlich einzustufen. Die Formulierung „acht Bartagamen und drei weitere Amphibien“ wirft ein Licht auf den Sachverstand derer, die hier offenbar unbeeinflusst von jeglicher Fachkunde an einer Regelung herumwursteln. Was erwartet aber nun uns Aquarianer? Voraussichtlich wird die private Haltung sämtlicher Steinfische (Synanceiidae) untersagt werden. Eine Anzeigepflicht soll es für Korallenwelse (Plotosidae), Petermännchen (Trachinidae), Froschfische (Batrachoididae), Kaninchenfische (Siganidae), Skorpionfische (Scorpaenidae) einschließlich der Feuerfische (Unterfamilie Pteroinae), ferner für die Stechrochenartigen (Myliobatiformes), einige Arten der Uranoscopidae (Himmelsgucker) und den Kiemensackwels (Heteropneustes fossilis) geben. Dass Schnapp- und Geierschildkröte nur anzeigepflichtig sind (wie auch alle groß werdenden Wasserund Sumpfschildkröten mit erreichbaren Panzerlängen von über 50 Zentimetern), erstaunt. Gerade die zuerst genannten Arten sind ja nun wirklich Problemtiere. Dass man wieder einmal – anstatt eine ordentliche Artenliste zu erstellen – mit erreichbaren Größen hantiert, ohne zu klären, auf welcher Grundlage (Empirie? Erstbeschreibung? Fachliteratur?) hier vorzugehen sein soll, wirft ebenfalls ein schräges Licht auf die Kompetenz der Urheber der Pressemitteilung. Wichtig – nicht nur für betroffene Aquarianer, sondern auch und vor allem für Terrarianer – ist, dass sie, falls sie eine künftig dem Totalverbot unterliegende Art pflegen, frühzeitig Beweise dafür sammeln, dass – und welche! – Exemplare dieser Spezies sie bereits jetzt halten. Dass Altbestände abgegeben werden müssen, ist wohl nicht zu erwarten (das wäre auch kaum durchsetzbar), doch sind die rechtzeitige Auflistung und gegebenenfalls die Benennung von Zeugen wichtig – vor allem bei nicht geschützten Tierarten, die noch nicht anderweitig gemeldet sind. Unter Umständen ist sogar eine Anmeldung kurz vor Inkrafttreten der Regelung empfehlenswert. Was mit Nachzuchten geschieht, die es von den Altbeständen noch gibt – gerade bei Reptilien und Wirbellosen –, ist offen. Aber hierzu gibt es ja höchstrichterliche Hinweise zur hessischen Regelung des § 43a HSOG, die sich – hoffentlich – auch auf die neue Verordnung übertragen lassen. Aller Voraussicht nach wird es wieder einmal einer Landesregierung gelingen, die Gelegenheit zur Schaffung einer wirklich von Sachkunde getragenen Gefahrtier- Regelung zu versäumen.
Wer die komplette Pressemitteilung einschließlich der Tierliste einsehen möchte, findet sie hier: http:// www.umwelt.nrw.de/ministerium/ presse/presse_aktuell/ presse141021.php.
Dietrich Rössel