Ein solches Kriterium sei straßenrechtlich unzulässig; statthaft sei nur, anhand von Kriterien zu entscheiden, die einen „sachlichen Bezug zur Straße“ haben, also beispielsweise die Sicherheit des Straßen- und Fußgängerverkehrs oder die Erhaltung des Straßenzustands. Dem Tierschutzverein durfte also nicht aufgrund fehlender Gemeinnützigkeit die Genehmigung zum Aufstellen seines Informationsstands verweigert werden; die Satzung sei in dieser Hinsicht rechtswidrig. Die straßenrechtlichen Regelungen sind übrigens im Landesrecht zu finden, jedes Bundesland hat ein eigenes Landesstraßengesetz, das aber nicht mit dem – bundesweit geltenden – Straßenverkehrsgesetz zu verwechseln ist.

Dietrich Rössel ist Rechtsanwalt in Königstein (Taunus) und spezialisiert auf Tierrecht