Zwar gebe es einen ministeriellen Erlass, der aber – entgegen der Auffassung der beklagten Behörde – nicht ausreiche, um die gewerbsmäßige Haltung der Tiere zu Kosmetik- und Wellness- Zwecken zu untersagen. Zwar stufen verschiedene Gutachten die Stressfaktoren für die Tiere (häufiges Umsetzen, wechselnde Temperaturen, Belastung durch Stoffe an der menschlichen Haut) als tierschutzwidrig ein, doch seien diese Probleme beim Betriebskonzept der Klägerseite so weit verringert, dass die beklagte Behörde nun Auflagen zu erarbeiten habe, nach deren Erfüllen der Einsatz der Barben zu kosmetischen Zwecken zu genehmigen sei. Wohlgemerkt: Die Verwendung zu medizinischen Zwecken sollte bei optimaler Haltung der Tiere und bei zuverlässiger Vermeidung der Übertragung von Infektionen durchaus wohlwollend geprüft werden. Die „Wellness- Behandlung“ gesunder Haut (hoffentlich ist sie wirklich gesund, sonst wird es für den nächsten Nutzer vielleicht unangenehm) in einem Nagelstudio hingegen kann nach Auffassung nicht nur der meisten Behörden niemals ein Grund sein, die Tiere derart erheblichen Belastungen auszusetzen. Außerdem ist zu beachten, dass das gleiche Wohlbefinden erreicht werden kann, ohne dass ausgerechnet Fische die Kundenfüße anknabbern. Damit müsste die „Garra-Methode“ eigentlich schon deshalb abgelehnt werden, weil man dieselbe Wirkung erzielen kann, ohne Tiere gesundheitlich zu belasten ... Hoffentlich geht die Behörde gegen die Entscheidung vor! In Gelsenkirchen geschah das nach Wissen des Verfassers nicht.
Dietrich Rössel ist Rechtsanwalt in Königstein (Taunus) und spezialisiert auf Tierrecht