Der Veterinär verlangte nun vom Halter des Tiers die Erstattung der Behandlungskosten – zu Recht, wie das Gericht urteilte. Es ging davon aus, dass der Eigentümer die Behandlung auch veranlasst hätte, sofern ihm die Verletzung seines Schützlings bekannt gewesen wäre. Damit war er verpflichtet, die angefallenen Kosten zu tragen (§ 683 BGB). Aber selbst wenn der Tierhalter nicht mit der Behandlung einverstanden wäre, hätte er in einem solchen Fall wohl die Tierarztkosten zu übernehmen: Nach § 679 BGB dürfte das Feh- len seines Einverständnisses nämlich unbeachtlich sein, weil ohne die tierärztliche Behandlung seine Verpflichtung, für die Gesundheit seines Schützlings zu sorgen, nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre. Und in einem solchen Fall gelten die Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag – und zwar so, als ob die Zustimmung zur tierärztlichen Behandlung vorliegen würde. Dietrich Rössel ist Rechtsanwalt in Königstein (Taunus) und spezialisiert auf Tierrecht