Häufig kommt es vor, dass jemand, der sich gewerblich mit Tieren betätigen will, zwar einen Antrag stellt, aber nicht bis zum Erteilen der Genehmigung wartet, sondern sofort damit beginnt. Das ist unzulässig! Nach § 11 Absatz 3 TierSchG darf er das erst, wenn die Erlaubnis vorliegt. Wer nicht so lange wartet, muss damit rechnen, dass ihm sein Vorhaben untersagt wird.
Ebenfalls in § 11 Absatz 3 TierSchG ist geregelt, dass die Veterinärbehörde die ­Tätigkeit bei Nichtvorliegen der Genehmigung untersagen soll.
Wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 11.04.2012, Az. 23 K 4431/ 10) richtig feststellte, handelt es sich hier um eine Ermessensvorschrift. Das bedeutet, dass die Behörde in der Regel die Untersagung auszusprechen und nur in Ausnahmefällen davon abzusehen hat. Ist also ein vollständiger Antrag gestellt und sind alle Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt, dann kann die Behörde in Einzelfällen von ihrem ­Ermessen Gebrauch machen und von einem Verbot absehen (Hirt, Maisack & Moritz, RN 27 zu § 11 TierSchG).
Auf eine solche Ausnahme zu vertrauen und einfach nach dem Motto: „Es ist ja alles vollständig, also wird es schon gut gehen“, mit dem gewerblichen Tun zu beginnen, ist allerdings nicht klug und dürfte das Verhältnis zwischen Antragsteller und Amt nachhaltig verschlechtern. Besser und ratsam ist es, sich vorher bei der Veterinärbehörde zu erkundigen, ob sie einen Beginn des Gewerbes duldet, bevor die Genehmigung vorliegt. Von Dietrich Rössel