Das Gericht verwies darauf, dass die Frage der tierschutzwidrigen Zustände unabhängig davon zu beurteilen sei, wer sie verursacht habe: Eine Wegnahme sei rechtmäßig und gegenüber der Klägerin als verantwortlicher Tierhalterin zu vollziehen. Adressat einer Wegnahmeverfügung könne nur der Halter sein, also die Person, die das Bestimmungsrecht über die Tiere habe und aus eigenem Interesse für deren Kosten aufkomme. Allerdings wurde das gegen die Klägerin verhängte Tierhaltungsverbot wieder aufgehoben, da es keinen ausreichenden Hinweis dafür gab, dass sie dermaßen unzuverlässig sei, dass man ihr das Halten von (Wirbel-)Tieren verbieten müsse. Auch das Verwaltungsgericht Hannover hatte sich in einer Reihe von Urteilen (Az. 11 A 2352/10, 11 A 2415/10 unter anderem vom 28. 9.2011) mit der Frage zu befassen, ob nicht nur die Wegnahme von Tieren, sondern auch ein Haltungsverbot gerechtfertigt sei. Die vorgefundenen Tiere befanden sich in einem so schlechten Zustand, dass aus Sachverständigensicht Schmerzen und Leiden im Sinn des Tierschutzgesetzes zu erwarten sein mussten. Auch hier wurde die vorgenommene Wegnahme gerichtlich bestätigt und darüber hinaus, weil in diesem Fall die Unzuverlässigkeit der Tierhalter bejaht wurde, ein Haltungsverbot ausgesprochen. Wohlgemerkt: Hier geht es nur um die rein verwaltungsrechtliche Vermeidung weiterer tierschutzwidriger Zustände. Die Veterinärbehörde darf und muss auch dann eingreifen, wenn der Tierhalter – wie im ersten Fall – eigentlich gar nicht schuldhaft handelt; tut er das, ist er gegebenenfalls noch einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 18 TierSchG oder sogar einem Strafverfahren nach § 17 TierSchG ausgesetzt.