Da der Veranstalter in diesem Fall sogar für Warnhinweise gesorgt hatte („Wilde Affen, Füttern verboten!“), hatte er nach Auffassung des Gerichtes seine Verkehrssicherungspflicht erfüllt. Man könne, so das Gericht, von einem Mitteleuropäer zudem ein Mindestwissen darüber erwarten, wie Affen etwa auf erreichbare Bananen reagieren – dass sie sie nämlich zu „erobern“ versuchen. Die Reise sei somit schon aufgrund dieser Hinweise mangelfrei, weshalb ein Erstattungsanspruch auf einen Teil der Reisekosten abgelehnt wurde. Auch ein Schmerzensgeld wurde dem Reisenden nicht zugesprochen.