Dass das sinnvoll sein kann, zeigt dieser Fall: Ein teures exotisches Tier wurde (unter Privatleuten) verkauft, und es wurde über alles Mögliche geredet. Nach mehreren Monaten, in denen das Tier heranwuchs, stellte es die Nahrungsaufnahme ein und starb. Das Ergebnis: Man traf sich vor Gericht. Klar war: Über einen Gewährleistungsausschluss war nicht gesprochen worden. Klar war ferner: Das Tier zeigte eine Verwachsung, deren Ursache unklar und strittig blieb: War sie durch falsche Bebrütung zustande gekommen? Oder durch einen Sturz, und wenn ja, bei wem? Oder durch einen Fütterungsfehler oder eine Infektion? Und hätte sich dies vor oder nach dem Verkauf ereignet? Und überhaupt: War das letztlich die Todesursache, oder hätte das Tier sich unter Umständen auch normal entwickeln und trotz der Verwachsung zuchttauglich sein können? Um diese Fragen abschließend zu klären, hätte das Gericht ein teures veterinärmedizinisches Sachverständigengutachten einholen müssen. Zum Glück verglichen sich in dem Fall jedoch die Parteien vor Gericht, und, mindestens genau so wichtig, sie sahen sich vor dem Gerichtssaal zum Abschied nicht böse an, sondern gaben sich die Hand. Es hätte anders ausgehen können. Sollten wir aber jetzt für jeden Guppy einen Kaufvertrag mit Gewährleistungsausschluss abschließen? Das wird wohl niemand ernsthaft in Betracht ziehen. Bei wirklich teuren Fischen wie Diskusbuntbarsch, L-Wels oder Koikarpfen kann das zur Absicherung des Verkäufers aber durchaus sinnvoll sein. Ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss verschiebt dann zwar das Risiko auf den Käufer, sorgt aber wenigstens für Rechtssicherheit. Es sei denn, der Verkäufer kennt eine Erkrankung und verschweigt sie arglistig. Dann wäre der Gewährleistungsausschluss aller Voraussicht nach unwirksam.