Der Mieter einer Wohnung wollte seinen Balkon besonders naturnah gestalten und pflanzte darauf einen Bergahorn (Acer pseudoplatanus). Als das Gewächs immer größer wurde, forderte der Vermieter ihn auf, den Baum zu be-seitigen. Der Mieter berief sich zur Abwehr des Anspruchs unter anderem auf Artikel 20a GG, der das „Staatsziel Tierschutz“ festschreibt: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“ Vor Gericht kam der Mieter damit aber nicht durch (Landgericht München I, Az. 31 S 12371/ 16). Das Gericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts, sodass der Mieter den Baum zu entfernen hatte. Eine derartige, feste Anpflanzung, so das Gericht, sei als bauliche Veränderung der Mietsache anzusehen und nicht mehr als (genehmigungsfreie) vertragsgemäße Nutzung. Eine solche bauliche Veränderung bedürfe vielmehr der Genehmigung des Vermieters; im Übrigen sei ungeachtet der umfangreichen Sicherung des Baums (der bis zu 40 Meter hoch werden kann) die Gefahr, dass er eines Tages umstürze und Schäden verursache, zu beachten. Die nach Art. 20 a GG zu schützenden Umweltinteressen seien mit dem Interesse des Vermieters abzuwägen, das in diesem Fall überwiege. Diese Abwägung führe dazu, dass die Umweltbelange, sofern sie durch das Entfernen eines einzelnen Baums in einer Großstadt überhaupt berührt würden, hinter dem Bestreben des Vermieters, das Haus und auch dessen optischen Eindruck zu erhalten, zurückzustehen haben. Daher sei der Mieter zur Entfernung des Bergahorns verpflichtet.