Erwirbt ein Käufer eine mangelhafte Sache (oder ein krankes Tier), hat er zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung, das heißt entweder auf eine „Nachbesserung“ der Kaufsache oder auf eine Ersatzlieferung; erst wenn sie fehlschlägt oder vom Verkäufer verweigert wird, besteht die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten und den Kaufpreis zurückzuverlangen.
Das Landgericht Rottweil (Az. 1 S 23/16) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem das gekaufte Tier wenige Tage nach dem Kauf eingegangen war. Der Käufer wollte den Kaufpreis erstattet ­haben und trat vom Kaufvertrag zurück.
Mit diesem Ansinnen scheiterte er vor Gericht. Das Recht des Verkäufers auf Nacherfüllung bleibe weiterhin bestehen. Das Gericht befand, dass der Käufer die unstreitig an­gebotene Ersatzlieferung eines gleichartigen Tieres abzulehnen nicht berechtigt war. Er wollte die Ablehnung mit dem Argument rechtfertigen, dass er zu dem Tier bereits eine so tiefe emotionale Bindung gehabt habe, dass ihm ein Ersatz nicht zumutbar gewesen sei (es ging um ­einen Hundewelpen). Diese Begründung akzeptierte das Gericht nicht.
Auch die weitergehende Forderung des Käufers – Tierarztkosten waren entstanden – wurde abgelehnt. Hier vertrat das Gericht den Standpunkt, dass sie unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nur dann zu ersetzen seien, wenn der Verkäufer die Erkrankung des Tieres mindestens in fahr­lässiger Weise verursacht hätte, was aber nicht der Fall war.
Der erste Teil der Entscheidung verdient Zustimmung, der zweite hingegen nicht: Das Tier war so schwer erkrankt, dass ein sofortiges Einschalten des Tierarztes durchaus notwendig war. Und für ­einen solchen Fall hat der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 1/05) bereits entschieden, dass ein derar­tiges Vorgehen, wenn es aus Gründen des Tierwohls notwendig ist, dem Käufer das Recht gibt, die Erstattung von Tierarztkosten zu fordern, ohne dem Verkäufer die Nacherfüllung zu ermöglichen.