Mit Urteil vom 18.10. 2017 (Az. VIII ZR 32/16) lieferte der Bundesgerichtshof einige interessante Ausführungen zum Thema „Verkauf eines mangelhaften Tieres“.
Der BGH nahm zunächst Stellung zu der Frage, wann bei einem Tier ein Mangel überhaupt vorliegt. Das ist der Fall, wenn das Tier von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Ist es „klinisch unauffällig“ und zu dem vereinbarten Zweck einsetzbar, ist von ­einer Mangelhaftigkeit zunächst nicht auszugehen.
Eine Wahrscheinlichkeit, dass sich in der Zukunft weitere Symptome erst entwickeln, begründet einen Mangel erst, wenn sie erheblich ist.
Der Käufer eines Tieres kann auch nicht verlangen, dass das Tier in jeder Hinsicht dem „biologischen Ideal“ entspricht. Auch wenn man „nur“ eine „übliche Beschaffenheit“, nicht aber den Idealzustand als Maßstab heranzieht, führt das nach Ansicht des BGH zu keinem anderen Ergebnis: Nicht jede Normabweichung ist gleich ein Mangel.
Weiter befasste der BGH sich mit der Frage, wann ein Verbrauchsgüterkauf – also ein Verkauf von einem Händler an eine Privatperson – vorliegt (dann muss in den ersten sechs Monaten nach der Übergabe der Verkäufer beweisen, dass er ein mangelfreies Tier verkauft hat, und er kann auch die Gewährleistung nicht ausschließen, sondern sie bei einer „gebrauchten“ Kaufsache nur auf ein Jahr verkürzen).
Hier hielt der BGH fest, dass ein Verkäufer, selbst wenn er sich beruflich mit der Ausbildung von Tieren befasst, beim Verkauf eines privaten Tieres durchaus Privatperson bleiben kann, sodass die Regeln über den Verbrauchs­güterkauf nicht greifen. Ein bloßer „äußer­licher Zusammenhang“ zwischen einer tierbezogenen beruflichen Tätigkeit und dem Verkauf eines privaten Tieres reicht nicht unbedingt aus. Hier wird aber immer eine Einzelfallentscheidung zu treffen sein.