Das Amtsgericht Ansbach (Az. 3 C 78/15) hatte über die Klage eines Tierhalters zu entscheiden: Nach einer Operation hatten sich Komplikationen ergeben, die eine teure Nachbehandlung erforderlich machten. Diese Kosten forderte der Halter von dem Tierarzt zurück.
Seine Klage auf Schadensersatz war erfolgreich: So hatte der Veterinär in ­einer Weise operiert, die nicht mehr dem aktuellen Stand der Tiermedizin entsprach. Zu beachten ist vor allem seine Verpflichtung
zur Nachkontrolle, die stets dann besteht, wenn mög­licherweise Komplikationen zu erwarten sind.
Gerade bei einem überdurchschnittlichen Infektionsrisiko sei der Tierarzt dazu verpflichtet, um gegebenenfalls möglichst frühzeitig eingreifen zu können. Auch das Fehlen der Kontrolle sei als haftungsbegründendes Verschulden anzusehen.