Zwei Entscheidungen zur „Fundtier-Problematik“ erließ das Bundesverwaltungsgericht am 26. April. Unter Az. 3 C 24.16 ging es um einen Hund, der verwildert gefunden worden und unterzubringen war. Die als Fundbehörde zuständige Gemeinde versuchte, die Unterbringungskosten vom Landratsamt als Tierschutzbehörde erstattet zu bekommen, scheiterte mit diesem Begehren jedoch in allen Instanzen.
Das Gericht stellte klar, dass das Aussetzen eines Tieres niemals eine wirksame Aufgabe der Eigentümerstellung sein kann. Hintergrund ist, dass man zwar eine Sache, derer man sich entledigen möchte, rechtmäßig wegwerfen darf. Das Aussetzen eines Tieres jedoch verstößt gegen das Aussetzungsverbot nach § 3 S. 1 Nr. 3 TierSchG, sodass durch diese verbotene Handlung eine Eigentums­aufgabe nicht wirksam zu erreichen ist. Das bedeutet, dass das ausgesetzte Tier als Fundtier einzustufen ist, was zur Folge hat, dass die Fundbehörde und nicht die für den Tierschutz zuständige Behörde für die Unterbringung zu sorgen und die Kosten zu tragen hat.
Unter Az. 3 C 5.16, 3 C 6.16 und 3 C 7.16 hatte das Gericht sich mit dem Zahlungsbegehren von Tierschutzvereinen zu befassen, die von den jeweiligen Fundbehörden den Ersatz ihrer Aufwendungen für die Unterbringung von Tieren verlangten. Die Vereine hatten solche Tiere aufgenommen und die Behörden auf die anfallenden Kosten hingewiesen sowie auf die Möglichkeit, die Tiere anderweitig zu beherbergen. Die Fundbehörden reagierten nicht, und es kam auch keine Vereinbarung zwischen ihnen und den Tierschutzvereinen über die Unterbringung zustande.
Die erstinstanzlichen Gerichte hatten in den verschiedenen Angelegenheiten noch abweichend geurteilt. Der zweitinstanzlich zuständige Verwaltungsgerichtshof München hatte die Klagen abgewiesen, dem folgte in letzter Instanz auch das Bundesverwaltungsgericht.
Der Finder sei berechtigt und verpflichtet, Fundsachen bei der Fundbehörde abzuliefern (§ 967 BGB). Erst mit der Ablieferung entstehe eine Verwahrungspflicht bei der Fundbehörde. Besondere Gründe, eine Verwahrungspflicht auch ohne Ablieferung des Tieres bei der Fundbehörde anzusehen, seien nicht ersichtlich. Da die Tierschutzvereine die Fundtiere nicht erst einmal bei der Fundbehörde abgeliefert hätten, könnten sie auch keinen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.