Vor dem Amtsgericht München klagte eine Zoobesucherin vergeblich auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Sie behauptete, sie sei gegen die Absperrscheibe eines Geheges gestoßen und habe sich bei diesem Unfall eine Prellung am Nasenbein, Nasenbluten und Kopfschmerzen zugezogen.
Diesem Ansinnen erteilte das AG München (Az. 158 C 7965/17) eine deutliche Absage. Der Betreiber des Zoos habe seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Die Verglasung sei erkennbar von mehreren Stahlträgern unterbrochen. Auch sei anzunehmen, dass der durchschnittliche Zoobesucher voraussetze, dass zwischen einem Gehege mit wilden Tieren und dem Zuschauerbereich eine Abgrenzung vorhanden sei.
Im Übrigen sei die Abtrennung am Boden für jedermann ohne Weiteres erkennbar. Damit sei dem zoologischen Garten keinerlei Versäumnis vorzuwerfen, sodass ein Schmerzensgeldanspruch ausscheide.