Das Oberverwaltungs­ge­richt (OVG) Lüneburg (Az. 11 LB 34/18, Urteil vom 8.11.2018) hatte über eine grundsätzliche Frage zu entscheiden. Ein hochbetagtes Tier (ein Menschenaffe, der fast sein ganzes Leben im Zirkus verbrachte und dementsprechend auf Menschen geprägt war) sollte nach dem Willen des Veterinäramtes in eine Haltungseinrichtung abgegeben werden, die auf die „Resozialisierung“ von Menschenaffen spezialisiert war. Der Tierhalter klagte gegen diese Entscheidung und war in zweiter Instanz erfolgreich.
Das OVG ließ dabei nicht außer Acht, dass das Tier aufgrund der Einzelhaltung und des Fehlens von Kontakt zu Artgenossen schwerwiegende Verhaltensstörungen aufwies. Im konkreten Fall sei es dennoch nach Abwägen aller Gesichtspunkte bei seinem Halter zu lassen. Das Tier sei sehr betagt, eine ­Resozialisierung könne sich über mehr als drei Jahre hinziehen, und auch dann sei die artgerechte Haltung in einer größeren Gruppe nicht möglich, sondern wahrscheinlich nur in einer Gruppe von zwei oder drei Tieren.
Die Risiken eines solchen „Resozialisierungsversuchs“ seien in der Gesamtschau so hoch, dass bei ordnungsgemäßer Ermessensausübung die weitere Haltung unter den bisherigen Bedingungen beizubehalten sei.
In der ersten Instanz (VG Lüneburg, Az. 6 B 146/15) waren die Verhaltensstörung des Affen und das Fehlen ­jeder Interaktion mit Art­genossen noch als ausreichend angesehen worden, um die Anordnung zur Abgabe als rechtmäßig einzustufen.