Eine Fundtierstation ist eine genehmigungspflichtige Einrichtung im Sinn des Tierschutzgesetzes.
Das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg hatte sich mit den Klagen einer Tierärztin zu befassen, die der Auffassung war, eine von ihr betriebene Fundtierstation sei keine tierheimähnliche Einrichtung, sondern ein genehmigungsfreier, untergeordneter Teil ihrer Tierarztpraxis.
Diese Einschätzung wurde von dem Gericht zurückgewiesen (Az. 6 A 22/17 sowie im vorangegangenen Eilverfahren Az. 6 B 16/17). Aufgrund des räumlichen Umfangs der Station und der erheblichen Zahl von über 200 Fundtieren im Jahr 2016 müsse eine tierheimähnliche Einrichtung gesehen werden. Da die genehmigungspflichtig ist (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG) und die Klägerin über keine Erlaubnis verfügte, habe der Landkreis ihr den Betrieb der Fundtierstation zu Recht untersagt.
Die gleichzeitig geführte Klage auf Erteilung der tierschutzrechtlichen Genehmigung wurde ebenfalls zurückgewiesen (Az. 6 A 530/ 17). Zwar sei die Klägerin zuverlässig und habe auch die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, doch seien weder die Räumlichkeiten noch die vorhandene Quarantänestation ausreichend, um eine solche Zulassung erteilen zu können.
Dabei spielte auch eine Rolle, dass die Fundtier-Quarantäne nicht in ausreichender Weise vom Praxisbetrieb getrennt sei.