Es kam durchaus schon vor, dass Futtertiere nicht in den vorgesehenen Behältern blieben, sondern sich auf den Weg quer durch die Wohnung machten und mitunter auch die Nachbarwohnung des Tierhalters besuchten. Gerade die Halter von Reptilien waren wegen solcher Vorfälle bereits in Rechtsstreitigkeiten mit ihren Vermietern verwickelt. Solange es sich um geringe Mengen handelt, wird sich ein Mieter, der solche Insekten hält – wenn man ihm die Tiere überhaupt zuordnen kann –, wohl keine rechtlichen Sorgen machen müssen.
Das lässt sich – auch wenn es hier um reinen Insektenbefall und nicht um ausgebrochene Futtertiere geht – einem Urteil des Amtsgerichts Berlin Spandau (Az. 12 C 76/18) entnehmen. Hier versuchte ein ­Mieter, seine Wohnung als mangelhaft darzustellen und vom Vermieter die Beseitigung des „Mangels“ zu verlangen; Grund dafür waren ein oder zwei Heimchen pro Tag in der Wohnung.
Das Gericht gab jedoch dem Vermieter Recht: Ein Heimchen-„Befall“ von täglich ein oder zwei Exemplaren sei kein Mietmangel, der dem Mieter einen Anspruch auf Beseitigung gebe. Durch eine derart geringe Zahl von Insekten liege keine schwerwiegende Beeinträchtigung vor.
Sollte es also wirklich
zu Diskussionen wegen einer derart geringen Menge angeblich entwichener Futtertiere kommen, könnte dieses Urteil dabei helfen, den Vermieter zu beruhigen, wenn er sich etwa Vorwürfen von Mitmietern ausgesetzt sieht.
Übrigens: Obwohl Heimchen ursprünglich aus Afrika stammen, sind sie inzwischen bei uns so weit verbreitet, dass es im Zweifelsfall durchaus fraglich sein kann, ob es sich tatsächlich um ausgebrochene Futtertiere handelt oder eben einfach um heimisch(gewor­den)es Getier, mit dem der Tierhalter überhaupt nichts zu tun hat!