Das AG Bonn (Az. 204 C 204/17, Urteil vom 26.4.2018) hatte über das Räumungsverlangen eines Vermieters zu entscheiden. Die beklagte Mieterin hatte immer wieder Tauben auf dem Balkon gefüttert und dadurch Dutzende Stadttauben und anderes Getier angelockt.
Das Gericht gab der Klage statt: Auch wenn die Mieterin einige Brieftauben halte, sei es den Nachbarn nicht zuzumuten, dass durch das Anlocken von rund 80 Stadttauben in erheblichem Maß Taubenkot und Federn das Haus verunreinigen und die Mitbewohner belästigen. Auch müsse die Hausgemeinschaft nicht hinnehmen, dass durch die ex­zessive Vogelfütterung Ratten angelockt würden. Nachdem eine vorangehende Abmahnung erfolglos geblieben war, hatte die auf eine vorangegangene fristlose Kündigung gestützte Räumungsklage Erfolg.
Auch das AG Steinfurt (Az. 4 C 171/08) hatte in der Vergangenheit rücksichtslosem Verhalten eines Mieters Grenzen gesetzt und ihn zur Räumung seiner Wohnung verurteilt. Er hatte seinen Hund im Gemeinschaftsgarten regelmäßig koten lassen und den Hundekot trotz Aufforderung nicht beseitigt. Die Kündigung des Mietvertrags und der Verlust seiner Wohnung waren die Folge.