Wer an einen (gemeinnützigen) Tierschutzverein spendet, der kann diese Aufwendungen nur dann steuerlich geltend machen, wenn der gemeinnützige Verein über die Mittel frei zu verfügen vermag. Das Finanzgericht Köln (Az.: 10 K 1568/17) hat die Klage einer Spenderin abgewiesen, die für ein bestimmtes Tier, für das ein Tierschutzverein zuständig war, die Kosten der Unterbringung in einer gewerblichen Tierpension übernommen hatte.
Auch wenn der Betrag, den die Klägerin gezahlt hatte, dem Tierschutz diene, so das Gericht, sei er steuerlich nicht absetzbar. Zwar stehe die Zuwendung im Einklang mit dem Satzungszweck des Tierschutzvereines, dieser habe jedoch nicht selbst über den Betrag verfügen können. Für die steuerliche Absetzbarkeit sei Voraussetzung, dass man eine „Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke“ mache, die in das Vereinsvermögen fließe. Eine „Unterhaltsleistung“, die ausschließlich der Versorgung eines bestimmten Tieres diene, erfülle diesen Zweck nicht.
Hier finden Sie die Regelung des § 10b EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10b.html
RA Dietrich Rössel, Königstein