Das Landgericht Koblenz (Az.: 13 S 41/20) hat entschieden, dass derjenige, der ein Tier als Geschenk erhält, sein Eigentum an dem Tier auch dann nicht verliert, wenn seine Lebensgefährtin die Kosten für das Tier größtenteils trägt und sich das Paar irgendwann trennt.
Der spätere Kläger hatte zwei Katzen als Geschenk erhalten. Abgeholt hatte er sie gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin. Im Impfpass für die Tiere waren beide Parteien eingetragen. Nach der Trennung verblieben die Tiere noch einige Zeit einvernehmlich bei der früheren Lebensgefährtin, bis der Kläger sie herausverlangte.
Nachdem ihm die Katzen nicht überlassen wurden, verklagte er seine frühere Partnerin auf Herausgabe – mit Erfolg: Das Gericht stellte klar, dass die Beklagte nur so lange zum Besitz der Tiere berechtigt war, bis der Kläger als alleiniger Eigentümer die Tiere herausverlangte. Auch dass die Beklagte die Kosten größtenteils trug und sich um die Tiere kümmerte, änderte nichts an der Eigentümerstellung. Die Nennung der Beklagten in den Impfpässen der Tiere sei ebenfalls nicht relevant: Daraus ergebe sich nichts zu der Frage, wer denn tatsächlich Eigentümer der Tiere sei. Da der Kläger nachweisen konnte, dass die Tiere ursprünglich ausschließlich ihm geschenkt worden waren, war sein Herausgabeverlangen erfolgreich.
RA Dietrich Rössel, Königstein