Wer eine Sache oder ein Tier verkauft, hat in der Regel für den mangelfreien Zustand der Kaufsache einzustehen. Bei einem lebenden Tier – das wurde schon in zahlreichen Urteilen festgestellt – kann kein „perfektes Exemplar“ verlangt werden, und auch die denkbare Möglichkeit, dass sich beim zum Zeitpunkt der Übergabe „mangelfreien“ Tier im Lauf der Jahre eine Situation entwickelt, die als Krankheitsbild gewertet werden kann, wird in der Regel nicht als Mangel angesehen.
Der Käufer kann zunächst Nacherfüllung verlangen – also entweder Ersatzlieferung oder Nachbesserung an der Kauf-„Sache“; schlägt diese zwei Mal fehl, besteht die Möglichkeit der Kaufpreisminderung oder des Rücktritts. Schadensersatz kann hingegen nur gefordert werden, wenn der Verkäufer arglistig gehandelt, insbesondere also dem Käufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
Das „Wann“ dieses Verschweigens kann eine Rolle spielen! Ein Fall aus der Praxis: Die Käuferin schloss mit einem gewerblichen Züchter (der also jedenfalls die Gewährleistung nicht ausschließen konnte) einen Kaufvertrag über einen Hund, an dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses – wenige Wochen nach der Geburt – noch keine Mängel erkennbar waren. Der Hund blieb allerdings noch einige weitere Wochen beim Verkäufer; in diesem Zeitraum entwickelte sich eine massive Fehlstellung des Unterkiefers, die für die Käuferin nicht zu erkennen war (wäre dieser Mangel auf den ersten Blick zu sehen gewesen, wäre es einem Käufer schwergefallen, sich auf Arglist zu berufen). Der Verkäufer übergab das Tier im Wissen um dessen gesundheitliche Problematik; der Käuferin entstanden hohe Tierarztkosten. Auch war der Hund damit nicht zuchttauglich und somit wesentlich im Wert gemindert.
Der Verkäufer bestritt zunächst jede Arglist, allerdings hatte er der Käuferin Papiere nachgereicht, aus denen sich der Mangel ergab. Damit wäre es nach Auffassung des Verfassers ohne weiteres möglich gewesen, die gesamten Tierarztkosten zu verlangen. Der Verkäufer wäre nämlich verpflichtet gewesen, diesen Mangel vor der Übergabe anzugeben und der Käuferin die Rückabwicklung des Vertrags anzubieten. Sein Schweigen ist daher als Arglist einzustufen, das den weitergehenden Schadensersatzanspruch der Käuferin auslöste.
Der Fall zeigt, wie wichtig eine Rechtsschutzversicherung ist: Da die Käuferin eine solche nicht hatte und der Verkäufer nicht bereit war, die vollen Tierarztkosten sowie die Wertminderung zu bezahlen, scheute sie die Kosten für eine Klage, die gerade durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten schnell mehrere tausend Euro verschlingt. Immerhin konnte außergerichtlich eine akzeptable Vergleichszahlung erzielt werden.
RA Dietrich Rössel, Königstein