Das LG München I (Az.: 20 O 2974/19) hat entschieden, dass die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB auch dann weiterbesteht, wenn eine verletzte Person vertraglich mit dem Tierhalter verbunden ist.
Im konkreten Fall ging es um die Ansprüche einer Reiterin, die mit der Halterin eines Pferdes eine Reitbeteiligung vereinbart hatte und von dem Tier verletzt wurde. Die Halterin des Tieres – bzw. wohl ihre Haftpflichtversicherung – versuchte sich aus der Haftung mit dem Argument zu befreien, zwischen Halter und Reitbeteiligter sei ein stillschweigender Haftungsausschluss zustande gekommen.
Diese Argumentation überzeugte das Gericht nicht. Ein Haftungsausschluss sei ausdrücklich vertraglich zwischen den Parteien zu regeln. Wenn dies nicht der Fall sei, könne wegen der oft weitreichenden Konsequenzen nur im Ausnahmefall von einem solchen Haftungsausschluss ausgegangen werden.
Da im vorliegenden Fall die Reiterin auch in die Tierhalter-Haftpflichtversicherung mit aufgenommen worden und selbst verpflichtet gewesen sei, eine Unfallversicherung abzuschließen, sei von einem solchen Ausnahmefall keinesfalls auszugehen.
Grundsätzlich sollte allerdings jeder, der privat mit fremden Tieren umgeht, vorab die haftungsrechtlichen Fragen klären.
- Wer ein Tier „hütet“, haftet aus Tierhüterhaftung neben dem Tierhalter nach § 834 BGB. Als – auch gelegentlicher – Tierhüter sollte man mit seiner Privathaftpflichtversicherung klären, ob die Tierhüterhaftung mit eingeschlossen ist (meist ist das der Fall, wenn man nur gelegentlich beispielsweise gefälligkeitshalber auf das Tier des Nachbarn aufpasst).
- Wer sein Tier Dritten überlässt oder Dritte auch nur auf sein Tier aufpassen lässt, sollte mit seiner eigenen Tierhalter-Haftpflichtversicherung klären, dass eine etwaige Haftung des Tierhüters gegenüber Dritten mitversichert ist. Soweit es sich um kleinere Tiere handelt, wird in der Regel die „normale“ Privathaftpflichtversicherung die Risiken des Tierhalters abdecken. Insbesondere bei Hunden, Pferden und gefährlichen Tieren muss jedoch vom Halter immer eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, um eine unbeschränkte persönliche Haftung für Schäden, die das Tier verursacht, auszuschließen.
- Zwischen dem Tierhalter und demjenigen, der mit dem Tier umgeht, sollte eine klare Regelung bezüglich der Frage bestehen, ob ein Haftungsausschluss gewollt ist, falls das Tier den Tierhüter verletzt. Das sollte auch der Haftpflichtversicherung bekanntgegeben werden.
RA Dietrich Rössel, Königstein