Mit Urteil vom 29.5.2013 (Az. 12 U 178/12) hatte das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden, ob ein Tierkäufer Schadensersatzansprüche gegenüber einem Tierarzt geltend machen kann, der vom Verkäufer mit der Untersuchung des Tieres beauftragt worden war und dabei eine Erkrankung übersehen hatte. Das Gericht verneinte diese Frage, zumindest für den Fall, dass der Tierarzt eine Haftungsbeschränkung mit dem Verkäufer vereinbart habe. Das traf hier zu, und deswegen könne der Käufer sich wegen einer übersehenen Krankheit nicht an den Veterinär halten. Eine vertragliche Vereinbarung, dass der Tierarzt nicht gegenüber Käufern hafte, könne wirksam zwischen Verkäufer und Arzt abgeschlossen werden; dann, so das Gericht, komme es auch nicht mehr darauf an, ob der Tierarzt die Erkrankung fahrlässig, also schuldhaft, übersehen habe oder nicht. Im Übrigen sei der Käufer des Tieres ausreichend durch seine Ansprüche gegen den Verkäufer geschützt. Dass die Haftung des Tierarztes, sollte er die Erkrankung des Tieres tatsächlich fahrlässig übersehen haben, dennoch nicht auszuschließen ist – jedenfalls solange es keinen vertraglichen Haftungsausschluss gibt –, hat der Bundesgerichtshof ja bereits festgestellt (Az. VIII ZR 7/11). Der Tierarzt tut also gut daran, mit dem Verkäufer einen solchen Ausschluss zu vereinbaren. Von Dietrich Rössel