Zivilrechtlich kann die Frage, ob ein Tier ordnungsgemäß transportiert wurde, allerdings ebenfalls von Bedeutung sein. Ein Tierhändler, der lebende Tiere auf dem Postweg verschickt hatte, bekam die Sendung an einem Samstag zurück, weil sie sich nicht an den Empfänger zustellen ließ. Der Händler verschickte das Paket am selben Tag erneut, hielt es leichtfertigerweise allerdings nicht für notwendig, sich vorher noch einmal um die Tiere zu kümmern und sicherzustellen, dass sie einen weiteren Transport überhaupt überstehen würden.

Es kam, wie es kommen musste: Ein Großteil der Tiere starb, da sie zu lange verpackt waren. Der Händler verklagte die Zustellfirma auf Schadensersatz wegen des seiner Ansicht nach mangelhaften, zu lange dauernden Transports. Das Amtsgericht Bonn (Az. 114 C 35/12) wies mit Urteil vom 30.7.2013 die Klage jedoch völlig zu Recht ab: Abgesehen davon, dass der Kläger nicht einmal beweisen konnte, wie viele Tiere tatsächlich verendet waren, legte das Gericht ein erhebliches Mitverschulden des Klägers zugrunde, denn schließlich hätte er, als das Paket zurückkam, sich erst einmal um die Tiere kümmern müssen, anstatt sie – und das auch noch an einem Samstag! – sofort wieder zu versenden.

Dietrich Rössel ist Rechtsanwalt in Königstein (Taunus) und spezialisiert auf Tierrecht