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Rössels Recht

Dietrich Rössel arbeitet nach über 20 Jahren als Rechtsanwalt in einer Naturschutzbehörde und stellt uns regelmäßig die neuesten Rechtsfragen rund um das Tier vor.

Höchstrichterlich geklärt: Tierarzthaftung und Beweislastumkehr

Wer einem anderen gegenüber eine Dienstleistung – dazu gehören auch Arzt- oder Tierarztverträge – zu erbringen hat, schuldet Schadensersatz in der Regel nur, wenn er schuldhaft einen Fehler begangen, also mindestens fahrlässig gehandelt hat. Grundsätzlich gilt, dass der Anspruchsteller die volle Beweislast dafür trägt, dass der Tierarzt fahrlässig einen Fehler begangen hat und dass durch seine Fahrlässigkeit der Schaden entstanden ist, aufgrund dessen Ersatz verlangt wird. Mit Urteil vom 10. Mai 2016 (Az. VI ZR 247/15) stellte der Bundesgerichtshof fest, dass eine Beweislastumkehr zu Lasten des Tierarztes jedenfalls dann gilt, wenn ihm ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist. Im konkreten Fall hatte der Veterinär eine Verletzung des Tieres übersehen. Die entwickelte sich dann so schlimm weiter, dass die arme Kreatur schließlich eingeschläfert werden musste. Wie schon die Vorinstanz (OLG Oldenburg, Az. 14 U 100/14), so vertrat auch der BGH die Auffassung, dass ein grober Behandlungsfehler die Beweislast zu Ungunsten des Tierarztes umkehrt. Das bedeutet: Solange der Veterinär nicht das Gegenteil beweist, wird unterstellt, dass sein Behandlungsfehler den später eintretenden Schaden verursacht hat. Es blieb also bei der Entscheidung der Vorinstanz: Der Tierarzt haftete für die – als ursächlich vermuteten – Folgen seines Fehlers.

Wieder einmal: Kaufrecht beim Tier

Das Landgericht Coburg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Tier Mängel im kaufrechtlichen Sinn aufwies oder nicht (Urteil vom 26.1.2016, Az. 23 O 500/14). Wer privat bei einem Händler kauft („Verbrauchsgüterkauf“ – ein juristischer Begriff, der beim Kauf von Tieren leider oft eine besondere Bedeutung hat), kann sich in der Regel auf die Beweislastumkehr des § 476 BGB berufen. Das bedeutet: In den ersten sechs Monaten nach „Gefahrübergang“ (Übergabe des Kaufgegenstands) hat der gewerbliche Verkäufer im Streitfall in der Regel zu beweisen, dass er eine mangelfreie Kaufsache geliefert hat. Gelingt ihm das nicht, kann der Käufer zunächst Nacherfüllungsansprüche und danach gegebenenfalls eine Kaufpreisminderung oder die Rückabwicklung des Kaufvertrags geltend machen. Grundsätzlich gilt diese Vorschrift auch bei Tieren – aber eben nur grundsätzlich.

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Tierhaltung in der Justizvollzugsanstalt

Die Haltung von Tieren in ihrer Zelle kann Straf- und Untersuchungsgefangenen unter bestimmten Umständen gestattet werden. Die Rechtsgrundlage dafür ist Landesrecht (für die Untersuchungshaft beispielsweise das „Untersuchungshaftvollzugsgesetz“ in Nordrhein-Westfalen). Ein Untersuchungsgefangener, der sich die Kleintierhaltung in seiner Gefängniszelle genehmigen lassen wollte, scheiterte mit seinem Begehren, nachdem er schon in der ersten Instanz keinen Erfolg hatte, auch vor dem Oberlandesgericht Köln (Az. 2 WS 886/12). Das Gericht legte seiner Entscheidung zugrunde, dass die Tierhaltung die anstaltsinternen Abläufe in der Untersuchungshaft störe.

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Baurecht und Tierhaltung: OVG Münster entscheidet tierhalterfreundlich

Immer wieder kommt es zu Problemen, wenn engagierte Hobbytierhalter ihrer Beschäftigung in reinen Wohngebieten nachgehen. Oft verbietet die für das Baurecht zuständige Behörde die Haltung einer größeren Zahl von Tieren mit der Begründung, eine derart intensive Tierpflege sei mit dem Charakter eines Wohngebiets nicht zu vereinbaren. Auch der Betrieb einer größeren Menge von Terrarien im Keller einer reinen Wohngegend wurde in der Vergangenheit schon mit Argumenten aus dem Baurecht untersagt. Zum Glück geht es aber auch anders. Das Oberverwaltungsgericht Münster (Urteil vom 18.2.2016, Az. 10 A 985/14) entschied über die Haltung einer größeren Zahl von Tieren.

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Fischzuchtanlage und Baurecht

Auch Teiche jeder Art – erst recht aber Gewächshäuser – gelten als Bauvorhaben und sind demzufolge in der Regel von der zuständigen Baubehörde zu genehmigen. Die Frage, wann ein (Garten-)Teich ausnahmsweise nicht genehmigungspflichtig ist, werde ich in einer der nächsten Ausgaben erörtern. Besonders problematisch ist die Genehmigung eines Bauvorhabens dann, wenn es im Außenbereich verwirklicht werden soll. Nach § 35 des Baugesetzbuchs (BauGB) darf außen nur gebaut werden, wenn dem Vorhaben keine öffentlichen Belange entgegenstehen, wenn die ausreichende Erschließung gesichert ist und (unter anderem) wenn das Bauwerk einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient (zur vollständigen Norm des § 35 BauGB siehe: www.gesetze- im-internet.de/bbaug /__35.html). Das Verwaltungsgericht Darmstadt (Az. K 923/12. DA)

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  1. Gartenteich und Regenwasser
  2. Schadensersatzerecht
  3. Tierschutz und Kunstfreiheit – vom Konflikt zwischen Grundrechten
  4. Mängel beim Bau einer Teichanlage und Schadensersatzpflicht für verendete Fische

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