Rössels Recht
Dietrich Rössel arbeitet nach über 20 Jahren als Rechtsanwalt in einer Naturschutzbehörde und stellt uns regelmäßig die neuesten Rechtsfragen rund um das Tier vor.
Gewerbsmäßiger Umgang mit Tieren
Wer gewerblich mit Wirbeltieren umgeht – sie vor allem züchtet oder mit ihnen handelt –, benötigt eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes. Nach Nr. 12.2.1.5. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz ist die Zucht als gewerblich anzusehen, wenn der jährliche Verkaufserlös (also der Umsatz, nicht etwa der Gewinn!) DM 4.000 beträgt (der DM-Betrag steht heute noch in der Vorschrift; manche Behörden gehen von einem Umsatz von € 2.000 aus, andere rechnen exakt und legen € 2.045,16 als Grenze zugrunde).
Gewerbsmäßiges Handeln mit Tieren liegt vor, wenn es selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht des Gewinnerzielens betrieben wird.
Der Gartenteich im gemieteten Garten
Die Frage, wie weit der vertragsgemäße Gebrauch einer gemieteten Wohnung geht, war gerade im Mietrecht immer wieder dann strittig, wenn es um Art und Umfang der zulässigen Tierhaltung ging. Aber nicht nur die Tierhaltung in der Wohnung, sondern auch die Frage, ob in einem gemieteten Garten ein Teich angelegt werden darf, kann zum Streit zwischen Vermieter und Mieter führen. Darf also ein Mieter ohne Weiteres einen Teich bauen? Oder ist das ein nicht mehr vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache? Mit einem solchen Fall hatte sich das Landgericht Lübeck zu befassen (Az. 14 S 61/92): Der Mieter eines Hauses – und Gartens – legte einen Teich an, ohne den Vermieter vorher um Erlaubnis zu fragen.
Die Katze am Teich …
Wer in seinem Gartenteich Fische hält, muss oft erleben, dass ein Fressfeind die Bestände reduziert. Handelt es sich bei dem Fischräuber um Nachbars Katze, kann es schon einmal passieren, dass die Angelegenheit vor Gericht landet. Mit einem solchen Fall hatte sich kürzlich das Amtsgericht Offenbach zu befassen (Az. 380 C 268/11).
Wieder einmal: Tierärztliche Untersuchung vor dem Verkauf eines Tieres
Das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 5 U 159/ 14) musste sich mit der kaufrechtlichen Frage befassen, ob ein Tierverkäufer für Mängel haftet, die der beim Kaufvertragsabschluss mit einer Ankaufsuntersuchung beauftragte Tierarzt übersehen hatte. Nach dem Kauf eines Tieres stellten sich erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen heraus, die dem Veterinär entgangen waren. Nachdem das erstinstanzlich zuständige Landgericht eine Haftung des Verkäufers noch bejaht hatte, wies das OLG die Klage des Käufers hingegen ab. Die beiden Parteien hatten einen Gewährleistungsausschluss vereinbart (was unter nicht gewerblichen Vertragspartnern möglich ist) und sich darauf geeinigt, das Tier auf Mängel untersuchen zu lassen.
Aufklärungspflicht des Tierarztes
Das Oberlandesgericht Hamm (Az. 26 U 95/14) hatte kürzlich über die Frage zu entscheiden, wie weit die Aufklärungspflicht eines Tierarztes zu gehen hat. Der Veterinär hatte bei der Behandlung eines erkrankten Tieres die Wahl zwischen einer schnellen, aber (wegen des Narkose-Risikos) besonders heiklen und einer langwierigeren Methode, die für das Tier geringere Risiken barg. Ohne den Tierbesitzer über die beiden Möglichkeiten aufzuklären, entschied er sich jedoch für die riskantere Verfahrensweise. Das Tier überlebte die Narkose nicht. Von den Besitzern des Tieres auf Schadensersatz in Anspruch genommen, wurde der Tierarzt verurteilt. Seine Beratungs- und Aufklärungspflicht, so befand das Gericht, gehe zwar nicht so weit wie die eines Humanmediziners. Er sei jedoch in jedem Fall verpflichtet, den Tierhalter aufzuklären, wenn eine Behandlung besonders risikoreich ist. Dann müsse er auf risikoärmere Möglichkeiten hinweisen, auch wenn sie langwieriger sind. Dem Eigentümer des Tieres dürfe die Möglichkeit, sich zwischen den verschiedenen Behandlungswegen zu entscheiden, nicht genommen werden. Sei er nur über die später schadensauslösende Methode informiert worden, habe er die Entscheidungsmöglichkeit nicht gehabt. Das Unterlassen einer solchen Aufklärung löse die Verpflichtung des Tierarztes zum Schadensersatz aus. Rechtsanwalt Dietrich Rössel