Rössels Recht
Dietrich Rössel arbeitet nach über 20 Jahren als Rechtsanwalt in einer Naturschutzbehörde und stellt uns regelmäßig die neuesten Rechtsfragen rund um das Tier vor.
Tierarztkosten und „Geschäftsführung ohne Auftrag“
Die Frage, ob die zuständigen Behörden verpflichtet sind, Tierarztkosten für die Behandlung von Fund- oder herrenlosen Tieren zu zahlen, wurde an dieser Stelle schon behandelt. Was aber, wenn ein Tier ausreißt, von einem Tierarzt behandelt wird und schließlich wieder zu seinem Halter zurückkehrt? In diesem Fall gelten die Regelungen zur „Geschäftsführung ohne Auftrag“ (§§ 677 ff. BGB). Mit einem solchen Problem hatte sich das Amtsgericht Rendsburg zu befassen (Az. 3 C 205/06): Ein Tierarzt, der spätere Kläger, hatte ein Fundtier tierärztlich behandelt, anschließend wurde es seinem Eigentümer zurückgegeben.
Kaufrecht: Ab wann ist eine Erkrankung ein Mangel?
Kaufrechtliche Fragen rund um das Tier beschäftigen die Gerichte immer wieder. Selbst wenn ein Tier verkauft wird, das schon bei der Übergabe an den Käufer unstreitig erkrankt war, bedeutet das nicht, dass der Käufer in jedem Fall einen Anspruch auf Nacherfüllung oder gar weitergehende Ansprüche hat, etwa Schadensersatz. So klagte ein Käufer vergebens vor dem Amtsgericht Zittau (Az. 5 C 389/04): Auch hier ging es um ein Tier, das bei der Übergabe bereits erkrankt war. Dennoch wies das Gericht jegliche Ansprüche des Käufers zurück, denn eine ausdrückliche Zusicherung der Gesundheit des Tiers war nicht gegeben worden. So kam das Amtsgericht zu dem Schluss, dass die – normalerweise berechtigte – Erwartung des Käufers, ein gesundes Tier zu erwerben, durchaus eingeschränkt sein kann. Sind – wie im vorliegenden Fall – etwa 20 Prozent aller Individuen latent mit einem Virus infiziert, muss ein Käufer, dem die absolute Gesundheit nicht ausdrücklich zugesichert wurde, aufgrund der Häufigkeit einer solcher Infektion mit ihrem Vorliegen rechnen und kann keine Ansprüche geltend machen, wenn sich dieses Risiko bestätigt. Auch wenn ein erworbenes Tier gesund zu sein scheint, aber Träger einer noch nicht ausgebrochenen Erkrankung ist, gilt nichts anderes. Erst recht bestehen keine weitergehenden Ansprüche auf einen Schadensersatz, weil dem Verkäufer ein Verschulden an der Erkrankung angesichts deren Häufigkeit nicht zur Last gelegt werden kann. Dietrich Rössel
„Knabberfische“:
Verwaltungsgericht Meiningen lässt den Einsatz zu kosmetischen Zwecken zu
Saugbarben der Gattung Garra waren in der DATZ schon mehrfach Thema, auch in rechtlicher Hinsicht. Seitens der Veterinärämter wird – völlig zu Recht – in der Regel der Einsatz von „Knabberfischen“ abgelehnt, jedenfalls zu kosmetischen Zwecken. Dabei ist nicht nur der Tierschutz zu beachten, sondern es ist auch problematisch, den Infektionsschutz für den Menschen sicherzustellen. Leider sehen die Gerichte das nicht immer so. Nachdem im vergangenen Jahr schon das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen den Einsatz von Knabberfischen zu rein kosmetischen Zwecken als zulässig angesehen hatte, entschied nun auch das VG Meiningen (Urteil vom 30. Juni 2015, Az. 2 K 143/15 Me), dass der Einsatz der Tiere für solche Belange prinzipiell genehmigungsfähig sei.
Verwaltungsrecht: Informationsstand eines Tierschutzvereins
Ein Tierschutzverein, der nicht als gemeinnützig anerkannt war, hatte vergeblich bei seiner Stadtverwaltung beantragt, einen Informationsstand in der Fußgängerzone der Stadt aufzustellen. Die hatte in einer kommunalen Satzung geregelt, dass eine solche Erlaubnis außer politischen Parteien nur sozial tätigen Organisationen und eingetragenen, als gemeinnützig anerkannten Vereinen erteilt werden durfte. Das Verwaltungsgericht Freiburg (Az. 4 K 2412/12) gab dem klagenden Tierschutzverein Recht: Das Straßenrecht, das unter anderem die Nutzungsarten und den Nutzungsumfang öffentlichen Verkehrsraums regelt, gebe den Kommunen nicht die Befugnis, eine Genehmigung zur Nutzung – beispielsweise durch das Aufstellen von Informationsständen – davon abhängig zu machen, ob ein Verein steuerrechtlich als gemeinnützig anerkannt ist oder nicht.
Betreuung von Tieren ist steuerlich absetzbar
Tierhalter kennen das Problem: Wer versorgt während des Urlaubs die tierischen Mitbewohner? Oft ist eine Lösung mithilfe von Freunden nicht möglich, und man muss auf bezahlte Helfer zurückgreifen. Mit einem solchen Fall hatte sich das Finanzgericht Düsseldorf zu befassen: Während der Abwesenheit der Tierhalter sorgte sich eine bezahlte Betreuerin um das Tier. Die entstandenen Kosten wollten dessen Besitzer steuerlich absetzen, und sie zogen, nachdem sie mit ihrem Begehren zunächst gescheitert waren, vor Gericht.