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Rössels Recht

Dietrich Rössel arbeitet nach über 20 Jahren als Rechtsanwalt in einer Naturschutzbehörde und stellt uns regelmäßig die neuesten Rechtsfragen rund um das Tier vor.

Kaufrecht – Haftung des Verkäufers und des voruntersuchenden Tierarztes (3)

Wer sichergehen will, dass er ein gesundes Tier kauft, beauftragt vor der Kaufentscheidung vielleicht einen Tierarzt, es zu untersuchen. Übersieht der Veterinär dann eine vorhandene Erkrankung, kann er für den entstehenden Schaden haftbar gemacht werden.
Mit diesem Problem hatte sich der Bundesgerichtshof (Urteil vom 22.11.2011, Az. VII ZR 136/11) zu befassen: Ein Tierarzt hatte Erkrankungen übersehen, die er hätte bemerken müssen. Anstelle sich nun an den Verkäufer zu wenden, um seine Rechte aus dem Kaufvertrag geltend zu machen (Nacherfüllung – entweder Nachbesserung der Kauf-„sache“ oder Ersatzlieferung), hielt der Käufer sich sofort an den Tierarzt, der sich – in den ersten Instanzen mit Erfolg – darauf berief, dass der Betroffene sich zunächst an den Vorbesitzer zu halten habe.

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Nun gibt es auch „gefährliche Fische“

all nun gibt es auch gefaehrliche fische3 kldatzvolltextBremens neue ­Polizeiverordnung über die öffentliche Sicherheit. Bremen hat schon seit 1994 eine Regelung zur Haltung gefährlicher Tiere. Am 23.10. 2012 wurde die neue Polizeiverordnung über die öffent­liche Sicherheit bekanntgegeben (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 9.11.2012, Seiten 467 ff.), die am 1.12. in Kraft trat. Erstmals sind von einer solchen Regelung auch Fische betroffen.

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Nun gibt es auch „gefährliche Fische“ (2)

all nun gibt es auch gefaehrliche fische3 kldatzvolltextBremens neue ­Polizeiverordnung über die öffentliche Sicherheit. Bremen hat schon seit 1994 eine Regelung zur Haltung gefährlicher Tiere. Am 23.10. 2012 wurde die neue Polizeiverordnung über die öffent­liche Sicherheit bekanntgegeben (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 9.11.2012, Seiten 467 ff.), die am 1.12. in Kraft trat. Erstmals sind von einer solchen Regelung auch Fische betroffen.

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Nun gibt es auch „gefährliche Fische“ (3)

all nun gibt es auch gefaehrliche fische3 kldatzvolltextBremens neue ­Polizeiverordnung über die öffentliche Sicherheit. Bremen hat schon seit 1994 eine Regelung zur Haltung gefährlicher Tiere. Am 23.10. 2012 wurde die neue Polizeiverordnung über die öffent­liche Sicherheit bekanntgegeben (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 9.11.2012, Seiten 467 ff.), die am 1.12. in Kraft trat. Erstmals sind von einer solchen Regelung auch Fische betroffen.

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Kaufrecht, Rückgabe, Umtausch – wie ist das bei unerwünschten Tier-Geschenken?

Wieder musste sich ein Gericht mit der Frage befassen, was es bedeutet, wenn ein krankes Tier verkauft wird (LG Coburg, Urteil vom 7.8. 2012, Az. 23 O 386/11).

In dem Fall handelte der Anbieter gewerblich, und im Prozessverlauf stellte sich heraus, dass das Tier tatsächlich wohl schon beim Verkauf krank war; zudem bestritt der Verkäufer das nicht. Der Handel lag auch noch keine sechs Monate zurück (gewerbliche Verkäufer müssen innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe in der Regel beweisen, dass sie ein mangelfreies Tier abgeliefert haben).

Das führte, da eine Nacherfüllung (Lieferung einer mangelfreien Ersatz-„sache“ oder aber Instandsetzung der „Sache“) nicht möglich war, dazu, dass der Käufer berechtigt war, das Tier gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzugeben.

Nicht durchsetzen konnte sich der Käufer aber bezüglich eines weitergehenden Schadensersatzes (etwa Tierarztkosten). Damit ein solcher Anspruch zu bejahen ist, muss der Verkäufer schuldhaft gehandelt haben. Das ist nur der Fall, wenn er den Mangel entweder kannte (Vorsatz) oder hätte erkennen müssen, aber übersehen hat (Fahrlässigkeit). Im vorliegenden Fall war das nicht nachzuweisen; so wurde der Antrag des Käufers auf weiteren Schadensersatz abgewiesen.

Doch wie sieht es aus, wenn ein Tier gekauft wird, das dem Käufer später nicht gefällt, oder ein Tiergeschenk nicht gut ankommt und der Beschenkte es nicht behalten kann oder will?

Beides kommt zu Weihnachten – leider – ja häufig vor. Ist das Tier gesund, so ist die Rechtslage klar: Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, es zurückzunehmen, der Käufer hat kein Recht auf ­Erstattung des Kaufpreises. Das wird in der Praxis oft übersehen, und es wird einfach drauflosgekauft – nach dem Motto: „Notfalls tausche ich eben um.“

Bietet ein Händler einen Umtausch an, geschieht das freiwillig. Gerade bei Tieren tun Verkäufer das nicht gern, weil sie nicht wissen, ob das betreffende Tier inzwischen mit anderen Tieren zusammenkam und womöglich mit einer Krankheit angesteckt wurde. Das sollte man sich frühzeitig überlegen: Lieber auf den Kauf verzichten und einen Gutschein verschenken – auch und vor allem im Interesse der Tiere und des Tierschutzes!

Autor: Dietrich Rössel

  1. Aquaristik und Mietrecht
  2. Mietrecht: Wohnungsräumung und Tierhaltung
  3. Falllaub im Gartenteich – Ansprüche gegen Nachbarn?

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