Rössels Recht
Dietrich Rössel arbeitet nach über 20 Jahren als Rechtsanwalt in einer Naturschutzbehörde und stellt uns regelmäßig die neuesten Rechtsfragen rund um das Tier vor.
Unsachgemäße Tiertransporte
Dass Tiere „sach“gemäß, also tierschutzgerecht, transportiert werden müssen, versteht sich von selbst. Verstöße gegen diese Selbstverständlichkeit können, je nach Einzelfall, als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat geahndet werden (wobei der Straftatbestand des § 17 TierSchG – „Tierquälerei“ – nur für Wirbeltiere gilt).
... schon wieder: Haftung des Tierarztes gegenüber dem Tierkäufer
In DATZ 9/2013 berichtete ich über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, das die Haftung eines vom Verkäufer beauftragten Tierarztes gegenüber dem Käufer für übersehene „Sachmängel“ (Krankheiten, falsch zugesicherte Eigenschaften eines zu , Tieres) ablehnte. Es geht aber auch anders: Unter dem Aktenzeichen 21 U 143/12 urteilte am 5. September wiederum das OLG Hamm. Auch in diesem Fall hatte der Tierarzt mit dem Verkäufer einen Haftungsausschluss gegenüber dem Käufer vereinbart. Der zuständige Senat des OLG hielt diese Haftungsbeschränkung jedoch ausdrücklich für unwirksam und verurteilte den Tierarzt – er hatte eine von den Zusicherungen abweichende Eigenschaft des Tieres übersehen – zur Zahlung von Schadensersatz. Das in DATZ 9/2013 referierte Urteil eines anderen Senats am selben Gericht hatten die zuständigen Richter dabei übrigens nicht übersehen – sie vertraten eben nur eine andere Rechtsauffassung … Nur am Rande: Da in dem vorliegenden Fall der Tierverkäufer eine Eigenschaft des Tieres falsch angegeben hatte, haftet er in einer solchen Konstellation natürlich ebenfalls!
Dietrich Rössel ist Rechtsanwalt in Königstein (Taunus) und spezialisiert auf Tierrecht
Das Recht am eigenen (Tier-)Bild …
Darf man eigentlich Tiere beliebig fotografieren und die Bilder dann veröffentlichen? Dass der Mensch ein Recht am eigenen Bild hat und – mit Einschränkungen, beispielsweise bei Personen des öffentlichen Lebens – selbst darüber bestimmen kann, ob und wo sein Konterfei abgebildet wird, ist nicht neu. Aber: Kann ein Tierhalter auch darüber bestimmen, ob sein Tier abgelichtet werden darf – und vor allem, ob der Fotograf die Abbildungen dann noch publizieren darf? Die Antwort lautet: „Im Prinzip nein, aber …“ Das bedeutet, dass Fotos von Tieren grundsätzlich vom Fotografen veröffentlicht werden dürfen, dass es dabei aber Grenzen gibt. So darf der Bildautor beispielsweise das Hausrecht des Tierhalters nicht verletzen, um ein Foto zu machen. Auch kann es rechtlich problematisch sein, wenn man in einen fremden Garten hineinfotografiert. Und wenn Personen, etwa der Tierhalter, auf dem Bild zu sehen sind, so sind in jedem Fall deren Persönlichkeitsrechte zu beachten – das heißt, der oder die abgebildete(n) Person(en) muss (müssen) mit einer Veröffentlichung einverstanden sein (zu seinem Schutz sollte der Fotograf sich dieses Einverständnis immer schriftlich geben lassen). Die Frage des Hausrechts ist insbesondere in zoologischen Gärten von Bedeutung: Zoos, in denen das Fotografieren generell nur nach dem Erwerb einer Fotoerlaubnis zugelassen wird, sind dem Verfasser dieser Zeilen nicht mehr bekannt; allerdings kann der Zoobetreiber die gewerbliche Nutzung – und überhaupt die Publikation von Fotos – durchaus von einer Genehmigung abhängig machen. Die Rechtsprechung hatte sich mit dem „Recht am eigenen Tierfoto“ bereits zu befassen. Das Amtsgericht Köln (Az. 111 C 33/10) entschied, dass ein Tierfoto, das nicht unter Verletzung fremder Haus- oder Persönlichkeitsrechte angefertigt wurde, auch veröffentlicht werden darf, ohne dass der Eigentümer des abgebildeten Tieres zustimmt. Schließlich werde durch das alleinige Fotografieren nicht in das Eigentumsrecht des Tierhalters eingegriffen, und Rückschlüsse auf den Tierhalter seien auch nicht möglich. Ähnlich urteilte, wie der Presse zu entnehmen war, kürzlich das Oberlandesgericht München (das Aktenzeichen ist noch nicht bekannt, aber voraussichtlich in Kürze bei der Redaktion zu erfragen); auch hier wurde dem Halter des fotografierten Tieres ein Anspruch auf Zahlung nicht zuerkannt. Dietrich Rössel ist Rechtsanwalt in Königstein (Taunus) und spezialisiert auf Tierrecht
Beratungspflicht des Händlers beim Einsatz von Medikamenten
Nochmals: Haftet der Tierarzt für Untersuchungen im Zusammenhang mit einem Tierverkauf?
Mit Urteil vom 29.5.2013 (Az. 12 U 178/12) hatte das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden, ob ein Tierkäufer Schadensersatzansprüche gegenüber einem Tierarzt geltend machen kann, der vom Verkäufer mit der Untersuchung des Tieres beauftragt worden war und dabei eine Erkrankung übersehen hatte. Das Gericht verneinte diese Frage, zumindest für den Fall, dass der Tierarzt eine Haftungsbeschränkung mit dem Verkäufer vereinbart habe. Das traf hier zu, und deswegen könne der Käufer sich wegen einer übersehenen Krankheit nicht an den Veterinär halten. Eine vertragliche Vereinbarung, dass der Tierarzt nicht gegenüber Käufern hafte, könne wirksam zwischen Verkäufer und Arzt abgeschlossen werden; dann, so das Gericht, komme es auch nicht mehr darauf an, ob der Tierarzt die Erkrankung fahrlässig, also schuldhaft, übersehen habe oder nicht. Im Übrigen sei der Käufer des Tieres ausreichend durch seine Ansprüche gegen den Verkäufer geschützt. Dass die Haftung des Tierarztes, sollte er die Erkrankung des Tieres tatsächlich fahrlässig übersehen haben, dennoch nicht auszuschließen ist – jedenfalls solange es keinen vertraglichen Haftungsausschluss gibt –, hat der Bundesgerichtshof ja bereits festgestellt (Az. VIII ZR 7/11). Der Tierarzt tut also gut daran, mit dem Verkäufer einen solchen Ausschluss zu vereinbaren. Von Dietrich Rössel