Rössels Recht
Dietrich Rössel arbeitet nach über 20 Jahren als Rechtsanwalt in einer Naturschutzbehörde und stellt uns regelmäßig die neuesten Rechtsfragen rund um das Tier vor.
Zuchtverbot nach § 11 b TierSchG (Qualzuchten)
Das Verwaltungsgericht Hamburg (Az. 11 E 1067/18) bestätigte – zunächst in einem Eilverfahren – ein Zuchtverbot für Canadian-Sphynx-Katzen. Die Zuchtkatzen sowie ihre Nachkommen verfügen nicht über Tasthaare und wurden daher vom Veterinäramt als Qualzuchten eingestuft. Für den Fall, dass der Kater der Zuchtgruppe abgegeben werde oder dass er mit geschlechtsreifen Katzen zusammenlebe, wurde ferner seine Kastration angeordnet; ebenso war die Zuchtkatze im Fall der Abgabe zu kastrieren. Die Behörde ordnete den Sofortvollzug an, wogegen der Katzenhalter sich mit einem Eilantrag zur Wehr setzte.
Das Gericht bestätigte die Verfügung des Veterinäramtes. Da eine Katze ihre Tasthaare zur Orientierung im Dunklen, zum Schutz der Augen, zur Aufnahme sozialer Kontakte und bei der Beutesuche benötigt, führt deren Fehlen zwangsläufig zu einer erheblichen Beeinträchtigung. Auch wenn das Tier die Defizite durch andere Sinnesorgane oder Verhaltensweisen ausgleichen kann, ändert das nichts daran, dass eine solche Zuchtform als Qualzucht einzustufen ist und ihre Zucht infolgedessen untersagt werden darf.
Das Gericht wies besonders darauf hin, dass nach wie vor eine auf § 11 b Absatz 4 Nr. 2 TierSchG basierende Verordnung, die die Zucht bestimmter Tiere verbindlich untersagt, nicht besteht und zurzeit auch nicht geplant ist; das Qualzucht-Gutachten aus dem Jahr 1999 ist als Orientierungshilfe heranzuziehen. Solange es keine Verordnung gibt, ist grundsätzlich jeder Fall im Rahmen einer Einzelfallentscheidung zu prüfen.
Die vollständige Entscheidung des Hamburger Verwaltungsgerichts ist hier nachzulesen.
Mietrecht: Ein Wasserschaden ist nicht gleich ein Kündigungsgrund
Das Amtsgericht München (Az. 424 C 27317/ 16) hatte sich mit der Räumungsklage eines Vermieters zu befassen. Der Mieter hatte Renovierungsarbeiten durchführen lassen, dabei wurde eine Wasserleitung angebohrt. Der Vermieter erklärte daraufhin die fristlose Kündigung, hilfsweise die ordentliche (fristgerechte) Kündigung des Mietvertrags, und erhob anschließend Räumungsklage, als der Mieter nicht auszog.
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Auch wenn die Verursachung des Wasserschadens als fahrlässig anzusehen sei, sei sie keine so erhebliche Pflichtverletzung, dass dem Vermieter ein Kündigungsrecht zustehe. Dem Mieter könne lediglich „einfache“, aber keine „grobe Fahrlässigkeit“ vorgeworfen werden. Die Verzögerung der Regulierung durch die zuständige Versicherung könne im Übrigen nicht dem Mieter zugerechnet werden.
Aquarianern, die Bedenken haben, welche Konsequenzen durch das Auslaufen ihres Aquariums in einer gemieteten Wohnung drohen, verschafft diese Entscheidung sicher eine gewisse Ruhe.
Tierheimkosten sind nicht immer erstattungsfähig
Der Betreiber eines Tierheims versuchte, vom Halter einer frei laufenden Katze Aufwendungsersatz zu verlangen. Das Tier in gepflegtem Zustand war als „Freigänger“ unterwegs; die Polizei informierte darüber ein Tierheim, dessen Mitarbeiter sich auf den Weg machte. Allerdings war die Katze nicht nur gepflegt, sondern sie trug auch ein Halsband und war schon wieder zu ihrem Halter zurückgekehrt.
Vor dem Landgericht Koblenz (Az. 6 S 270/17) scheiterte das Tierheim auch in zweiter Instanz mit dem Versuch, seine Einsatzkosten von knapp 70 Euro vom Tierhalter zurückzuerhalten. Das Gericht stellte klar, dass hier kein Fall von berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) vorlag. Die Katze sei kein Fundtier gewesen; in einem solchen Fall hätte eine Inobhutnahme durchaus dem Interesse oder dem mutmaßlichen Willen des Halters entsprechen können mit der Folge, dass das Tierheim Aufwendungsersatz hätte verlangen können. Da hier jedoch alles, vor allem der Pflegezustand, dafür gesprochen habe, dass die Katze kein Fundtier sei, könne ein diesbezüglicher Irrtum nicht zu Lasten des Tierhalters gehen.
Die Risikoverteilung zu Lasten des Tierheimbetreibers sei auch sachgerecht. Schließlich hätte man sich zunächst eingehend erkundigen können, ob tatsächlich eine Situation vorliege, in der die Inobhutnahme der Katze notwendig sei und dem mutmaßlichen Willen des Tierhalters sowie dem Tierschutzinteresse entspreche. Der „aufdringliche Eingriff“ in die Rechtssphäre des Tierhalters sei nicht als „Geschäftsführung ohne Auftrag“ gerechtfertigt.
Infolgedessen habe der Tierheimbetreiber auch keinen Anspruch gegen den Tierhalter.
Kaufrecht – drei interessante Urteile zum Tierkauf
Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg (Az. 1 U 51/16) gab dem Käufer eines Tieres, der den Kaufvertrag wegen nicht vertragsgemäßen Verhaltens rückabwickeln wollte, Recht.
Vertragsgegenstand sollte ein „leichtrittiges“ und umgängliches Pferd sein, doch stellte sich heraus, dass das Tier entgegen der Zusage des Verkäufers ziemlich schwierig zu handhaben war.
Das Gericht bejahte den Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Die Parteien hätten bezüglich der Beschaffenheit des Tieres eine Vereinbarung getroffen, doch das zugesagte Merkmal „leicht zu handhaben“ habe nicht vorgelegen. Für einen Reitanfänger sei das Pferd nicht geeignet (was von einem Sachverständigen bestätigt wurde).
Auch müsse die Käuferin sich nicht entgegenhalten lassen, dass sie die tatsächlichen Eigenschaften des Tieres gekannt oder jedenfalls grob fahrlässig verkannt habe. Schließlich habe der Käufer, da es sich um den Erwerb des konkreten Pferdes und nicht eines austauschbaren Gegenstandes gehandelt habe, dem Verkäufer keine Nacherfüllungsfrist setzen müssen.
Mit Urteil vom 4.7.2018
(Az. 12 U 87/17) hatte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) sich mit Fragen des Verbrauchsgüterkaufs (Verkauf vom Händler an privat) bei Tieren zu befassen. Zunächst ging es wieder um die Frage, wie lange ein Tier als „neu“ anzusehen gelte und ab wann es eine „gebrauchte Sache“ sei – mit der Folge, dass ein gewerblicher Verkäufer die Möglichkeit habe, die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr zu verkürzen.
Das Gericht stellte unter Bezug auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH; Az. VIII ZR 3/06) zunächst klar, dass die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf auch auf Tiere anzuwenden seien, dass also im Einzelfall entschieden werden müsse, ob ein Tier noch „neu“ oder schon „gebraucht“ sei. Dabei dürfe es nicht um die Frage gehen, welchem Zweck das Tier dienen soll und ob es schon „zweckentsprechend“ verwendet worden sei. Vielmehr sei ausschließlich „auf den Ablauf einer gewissen Zeitspanne seit der Geburt des Tieres abzustellen“.
Als Kriterium könne hier auch weder der erste Verkauf noch die erste Fütterung oder Unterbringung herangezogen werden. Ein Tier, das bereits „über einen längeren Zeitraum eine eigenständige Entwicklung vollzogen hat“ und seit Längerem geschlechtsreif ist, sei in der Regel als gebraucht anzusehen. Je mehr Zeit seit der Geburt verstrichen sei, desto eher müssten auch eingetretene nachteilige Veränderungen zu Gunsten des Verkäufers berücksichtigt werden.
Ergänzend wies das Gericht darauf hin, dass eine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist im Rahmen einer öffentlichen Auktion wirksam vorgenommen werden könne.
Das Amtsgericht (AG) Brandenburg entschied über das Rückabwicklungsverlangen eines Käufers, der ein von Beginn an erheblich erkranktes Tier erworben hatte (Urteil vom 11.5.2018, Az. 31 C 14/16).
Das Gericht nahm zunächst zu der Frage Stellung, wann ein gewerbliches Handeln des Verkäufers vorliege. Wiederholtes, planmäßiges und auf eine gewisse Dauer angelegtes Verkaufsverhalten spreche für eine Gewinnerzielungsabsicht und damit für gewerbliches Handeln. Auch weise ein vorformulierter Vertrag mit allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ein vielfaches – also gewerbliches – Handeln hin.
Weiterhin stellte das Gericht klar, dass der Käufer nicht ein Tier im „Idealzustand“ erwarten dürfe, sondern nur vereinbarter oder „üblicher“ Beschaffenheit. Ein Tier müsse nicht in jeder Hinsicht der biologischen oder physiologischen „Idealnorm“ entsprechen; schließlich handele es sich um ein Lebewesen, das einer Entwicklung unterliege und mit individuellen Anlagen ausgestattet sei. Damit sei jedes Tier mit unterschiedlichen Risiken behaftet. Beim Kauf sei daher stets mit gewissen Abweichungen vom Idealzustand zu rechnen. Auch könne der Verkäufer nicht für den Fortbestand des bei „Gefahrübergang“ (Übergabe) vorhandenen Gesundheitszustands haftbar gemacht werden, trage also nicht das Risiko für die spätere Entwicklung des Tieres.
Im konkreten Fall hatte sich nach sachverständiger Untersuchung herausgestellt, dass ein Hund an einer Erkrankung litt, die höchstwahrscheinlich seit seiner Geburt vorhanden war. Da der Verkäufer somit nicht nachweisen konnte, eine „mangelfreie Sache“ verkauft zu haben, war er aufgrund der beim Verbrauchsgüterkauf geltenden Beweislastumkehr verpflichtet, das Tier gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen. Da es um den Kauf eines bestimmten Individuums ging, konnte der Käufer auch nicht auf Nacherfüllung (Ersatzlieferung) verwiesen werden, zumal der Verkäufer insoweit jede Bereitschaft verweigert hatte.
Weitergehenden Schadensersatz (Erstattung der Kosten für angeschafftes Zubehör) brauchte der Verkäufer aber nicht zu erstatten. Dafür hätte ihm ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden müssen. Er hatte das Tier allerdings tierärztlich untersuchen lassen, ohne dass der Mangel entdeckt worden war. Somit lag seinerseits kein schuldhaftes Verhalten vor, was ja Voraussetzung für weitergehenden Schadensersatz gewesen wäre.
Freispruch für Tierschützer
Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt (Az. 2 Rv 157/17) bestätigte im Februar 2018 einen Freispruch des LG Magdeburg (Az. 28 Ns 74/17) für drei Tierschützer. Ihnen war Hausfriedensbruch vorgeworfen worden, weil sie in ein Tierzuchtunternehmen eingedrungen waren, um dort – tatsächlich vorhandene – Tierschutzverstöße zu filmen.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Handeln der Tierschützer gerechtfertigt sei und nicht als rechtswidrig eingestuft werden könne. Das zu schützende Tierwohl habe hier schwerer gewogen als das Hausrecht des Betriebsinhabers, erst recht, weil die Verstöße gegen das Tierschutzrecht von ihm ausgegangen seien. Da der Schutz von Tieren ein schützenswertes Rechtsgut sei, handelten die Angeklagten aufgrund rechtfertigenden Notstands.
Das Gericht wies besonders darauf hin, dass die Tierschützer in der Vergangenheit die Erfahrung gemacht hatten, dass die zuständigen Behörden ohne das Vorliegen von Nachweisen nicht tätig werden. Daher sei das Gut des Tierschutzes in diesem Fall höher zu bewerten gewesen als das Hausrecht des Betriebsinhabers.
Das Urteil ist kein Freibrief dafür, auf fremde Grundstücke oder gar in Gebäude einzudringen, um dort tatsächliche oder vermeintliche Verstöße zu filmen! Auch wenn es gern so dargestellt wird, ist stets zunächst alles Mögliche zu versuchen, um die zuständige Behörde zum Eingreifen zu veranlassen. Erst wenn das aussichtslos ist, kann eigenmächtiges Betreten von Grundstücken zum Zweck der Beweissicherung gerechtfertigt sein.
Ob im Zweifelsfall ein Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs erreicht werden kann oder ob eine Verurteilung erfolgt und der Tierschützer außerdem noch zivilrechtlich Unterlassungsansprüche zu befürchten hat, ist eine Frage des Einzelfalls und kaum vorherzusagen.