Rössels Recht
Dietrich Rössel arbeitet nach über 20 Jahren als Rechtsanwalt in einer Naturschutzbehörde und stellt uns regelmäßig die neuesten Rechtsfragen rund um das Tier vor.
Mietrecht und der Naturschutzgedanke
Der Mieter einer Wohnung wollte seinen Balkon besonders naturnah gestalten und pflanzte darauf einen Bergahorn (Acer pseudoplatanus). Als das Gewächs immer größer wurde, forderte der Vermieter ihn auf, den Baum zu be-seitigen. Der Mieter berief sich zur Abwehr des Anspruchs unter anderem auf Artikel 20a GG, der das „Staatsziel Tierschutz“ festschreibt: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“ Vor Gericht kam der Mieter damit aber nicht durch (Landgericht München I, Az. 31 S 12371/ 16). Das Gericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts, sodass der Mieter den Baum zu entfernen hatte. Eine derartige, feste Anpflanzung, so das Gericht, sei als bauliche Veränderung der Mietsache anzusehen und nicht mehr als (genehmigungsfreie) vertragsgemäße Nutzung. Eine solche bauliche Veränderung bedürfe vielmehr der Genehmigung des Vermieters; im Übrigen sei ungeachtet der umfangreichen Sicherung des Baums (der bis zu 40 Meter hoch werden kann) die Gefahr, dass er eines Tages umstürze und Schäden verursache, zu beachten. Die nach Art. 20 a GG zu schützenden Umweltinteressen seien mit dem Interesse des Vermieters abzuwägen, das in diesem Fall überwiege. Diese Abwägung führe dazu, dass die Umweltbelange, sofern sie durch das Entfernen eines einzelnen Baums in einer Großstadt überhaupt berührt würden, hinter dem Bestreben des Vermieters, das Haus und auch dessen optischen Eindruck zu erhalten, zurückzustehen haben. Daher sei der Mieter zur Entfernung des Bergahorns verpflichtet.
Wieder einmal: Kaufrecht bei Tieren
Ein eher ungewöhnliches Urteil sprach kürzlich das Amtsgericht (AG) Bremervörde (Az. 5 C 154/ 16). Der Käufer eines nachweislich chronisch und unheilbar erkrankten Hundes, der jedoch leidensfrei weiterleben konnte, wollte den Kaufpreis in nahezu voller Höhe mindern, ohne jedoch das Tier zurückzugeben. Grundsätzlich gilt: Ist ein Tier „mangelhaft“, also krank, kann der Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung geltend machen, also entweder eine Ersatzlieferung oder aber eine Nachbesserung der Kauf-„Sache“ verlangen. Beim Tierkauf bedeutet „Nachbesserung“ meist, dass der Verkäufer das Tier tierärztlich behandeln lässt. Unter bestimmten Umständen (etwa Unzumutbarkeit) darf der Verkäufer die verlangte Art der Nacherfüllung verweigern. Im Fall einer endgültigen Verweigerung oder nach zwei fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuchen kann der Käufer weitere Rechte in Anspruch nehmen, insbesondere Minderung des Kaufpreises, Rücktritt vom Kaufvertrag und gegebenenfalls weitergehenden Schadensersatz. Im vorliegenden Fall stellte sich der Sachverhalt so dar, dass der dauerhaft kranke Hund wirtschaftlich wertlos war.
Strenge Anforderungen an den Herkunftsnachweis im Artenschutzrecht
Oft genug gibt es Probleme mit dem Herkunftsnachweis im Artenschutzrecht. Das gilt auch für lebende Tiere, die aufgrund der artenschutzrechtlichen Beweislastumkehr (§ 46 BNatSchG) – der Besitzer hat die rechtmäßige Herkunft darzulegen – beschlagnahmt und eingezogen werden. Das Verwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 8.11. 2016, Az. 24 K 391.15) hatte sich kürzlich mit der Klage eines Kaufhauses zu befassen, das hochwertige Produkte aus Krokodilleder anbot. Sie waren beschlagnahmt worden, weil nach Auffassung der zuständigen Behörde kein ausreichender Nachweis für die Vermarktungserlaubnis der konkreten Gegenstände vorlag. Das Gericht bestätigte die Beschlagnahme und anschließende Einziehung der Lederwaren. Die vorgelegten Genehmigungen seien nicht eindeutig den angebotenen Taschen und Gürteln zuzuordnen. Auch die Tatsache, dass die Produkte von hochpreisigen und seriösen Herstellern stammten, erleichtere die Beweisführung nicht; der Ruf des Unternehmens sei ebenso wenig wie der hohe Preis des angebotenen Gegenstands ein hinreichender Nachweis für die rechtmäßige Herkunft. Die Entscheidung zeigt – selbst für den Handel mit beispielsweise rechtmäßigen Nachzuchten von gefährdeten Tierarten –, wie wichtig eine exakte Dokumentation auch des lebenden Tieres ist, damit der artenschutzrechtliche Nachweis der rechtmäßigen Herkunft zweifelsfrei gelingt.
Immer wieder: Tiertransporte durch Tierschutzvereine und die Frage der Gewerblichkeit
Das Problem beschäftigte in den vergangenen Jahren die Gerichte immer wieder aufs Neue: Tierschutzvereine, die ohne direkte Gewinnabsicht arbeiten, bringen vernachlässigte Tiere aus dem Ausland (in der Regel aus EU-Ländern) nach Deutschland und sehen sich mit hohen tierschutzrechtlichen Anforderungen konfrontiert. Die entscheidende Frage ist dabei regelmäßig, ob ein Tierschutzverein, der vom Übernehmer der Tiere einen höchstens kostendeckenden Aufwand verlangt, gewerblich tätig ist und damit den Vorschriften des § 11 TierSchG, insbesondere zum Punkt des Sachkundenachweises, unterfällt. Regelmäßig stellen sich die Vereine auf den Standpunkt, ihre Tierschutzarbeit sei als nicht gewerblich anzusehen. Der Europäische Gerichtshof (Az. C-301/14 vom 3.12.2015) und – ihm folgend – auch das Bundesverwaltungsgericht (Az. 3 C 23. 15, Urteil vom 7.7.2016) erteilten dieser Auffassung nun endgültig eine Absage. Auch wenn ein Tierschutzverein nicht mit nachhaltiger Gewinnerzielungsabsicht handele, sei sein Tun grundsätzlich als gewerblich einzustufen. Damit ist nicht nur § 11 TierSchG zu beachten. Auch die EU-Verordnung über gewerbsmäßige Tiertransporte hat für solches Tun gemeinnütziger Vereine Gültigkeit. Ein Gewinnstreben sei nicht erforderlich, um deren Tätigkeit als wirtschaftlich einzustufen. Daher seien die EU-Vorschriften für gewerbsmäßige Tiertransporte zu beachten; die Regelungen, die (privaten) Heimtierhaltern den Transport von Tieren, beispielsweise von Hunden, ohne großen bürokratischen Aufwand innerhalb der EU erlauben, seien hier nicht anwendbar.
Kosten sinnloser Tierarztbehandlung und Veterinäramtsgebühren
Ein Tierhalter, dessen Tier unter einer nicht heilbaren und tödlich endenden Erkrankung litt, vertraute zunächst der – falschen – Feststellung seines Tierarztes, dass diese Krankheit entgegen einer früheren Diagnose gar nicht vorliege. Da er erwartete, sein Tier mit einer aufwendigen Therapie noch retten zu können, investierte er eine nicht unerhebliche Summe in die tierärztliche Weiterbehandlung. Letzten Endes war die Krankheit aber doch vorhanden, und das Tier starb. Das Amtsgericht Hannover (Az. 565 C 6652/15) verurteilte den Veterinär zur Rückzahlung des Honorars.