Oft genug gibt es Probleme mit dem Herkunftsnachweis im Artenschutzrecht. Das gilt auch für lebende Tiere, die aufgrund der artenschutzrechtlichen Beweislastumkehr (§ 46 BNatSchG) – der Besitzer hat die rechtmäßige Herkunft darzulegen – beschlagnahmt und eingezogen werden. Das Verwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 8.11. 2016, Az. 24 K 391.15) hatte sich kürzlich mit der Klage eines Kaufhauses zu befassen, das hochwertige Produkte aus Krokodilleder anbot. Sie waren beschlagnahmt worden, weil nach Auffassung der zuständigen Behörde kein ausreichender Nachweis für die Vermarktungserlaubnis der konkreten Gegenstände vorlag. Das Gericht bestätigte die Beschlagnahme und anschließende Einziehung der Lederwaren. Die vorgelegten Genehmigungen seien nicht eindeutig den angebotenen Taschen und Gürteln zuzuordnen. Auch die Tatsache, dass die Produkte von hochpreisigen und seriösen Herstellern stammten, erleichtere die Beweisführung nicht; der Ruf des Unternehmens sei ebenso wenig wie der hohe Preis des angebotenen Gegenstands ein hinreichender Nachweis für die rechtmäßige Herkunft. Die Entscheidung zeigt – selbst für den Handel mit beispielsweise rechtmäßigen Nachzuchten von gefährdeten Tierarten –, wie wichtig eine exakte Dokumentation auch des lebenden Tieres ist, damit der artenschutzrechtliche Nachweis der rechtmäßigen Herkunft zweifelsfrei gelingt.