Auch eine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gilt nicht unbedingt als notwendige Ausgabe! Das Bundessozialgericht (Az. B 14 AS 10/16 R) entschied am 8.2.2017 über die Frage, ob ein Geringverdiener, der zusätzlich, als „Aufstocker“, ergänzendes Arbeitslosengeld II („Hartz-IV-Leistungen“) bezieht, seine gesetzlich vorgeschriebene Tierhalter-Haftpflichtversicherung auf sein Arbeitseinkommen anrechnen lassen kann, um so mehr Arbeitslosengeld zu bekommen.
Ein Tierhalter, für dessen Tiere nach Landesrecht eine solche Haftpflichtversicherung vorgeschrieben war, wollte die Versicherungsbeiträge von seinem Einkommen abziehen lassen. Der § 11 b SGB II regelt, dass der Beitrag für eine Haftpflichtversicherung dann mit einem etwaigen Arbeitseinkommen zu verrechnen ist, wenn die Versicherung gesetzlich vorgeschrieben ist. Das führt dazu, dass der Aufstocker ein ge­ringeres Einkommen auf sei­-ne Hartz-IV-Leistungen angerechnet und demzufolge mehr ergänzende Leistungen vom Staat erhält.
Während das erstinstanzliche Gericht der Klage des Tierhalters noch stattgegeben hatte, unterlag der Kläger vor dem Berufungs- und letztlich auch vor dem Bundessozialgericht.
Das Gericht entschied damit eigentlich gegen den Gesetzeswortlaut. Da aber die Absetzmöglichkeit des § 11 b SGB II nur solche Ver­sicherungen berücksichtigen solle, die „einen spezifischen Bezug zum SGB II hätten“ (beispielsweise die Kfz-Haftpflichtversicherung, wenn ein Auto benötigt wird, um zur Arbeitsstätte zu gelangen), sei eine Tierhalter-Haft­pflicht­­ver­sicherung, auch wenn sie im Einzelfall gesetzlich vorgeschrieben sei, hier nicht zu berücksichtigen.
Die Klage des Tierhalters wurde somit endgültig abgewiesen.