Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass – geht es beispielsweise um Geräuschbelästigungen – sogar dünne, hellhörige Wände eines Mietobjekts einer Erlaubnis nicht entgegenstehen. Auch das Amtsgericht Reinbek (Az. 11 C 15/14) urteilte kürzlich mieterfreundlich. Gegenstand des Rechtsstreits war eine Verbotsklausel, die aber Ausnahmen vom Tierhaltungsverbot nach entsprechender Einzelfallgenehmigung des Vermieters vorsah. Das Gericht sah darin eine unzulässige Benachteiligung des Mieters und erklärte die Tierhaltung für zulässig, weil keine entgegenstehenden Interessen geäußert worden waren. Wie sieht es aber mit der Haftung des Mieters aus, wenn infolge seiner Tierhaltung Schäden an der Wohnung entstehen, etwa Wasserschäden durch ein auslaufendes Aquarium? Das Amtsgericht Koblenz äußerte die Auffassung, dass ein Mieter nicht für Schäden haften müsse, wenn sie durch eine rechtmäßige Tierhaltung entstanden seien; sie gehörten eben zu den Folgen vertragsgemäßer Nutzung der gemieteten Wohnung. Glücklicherweise hob die folgende Instanz diese Entscheidung aber wieder auf (Landgericht Koblenz, Az. 6 S 45/14). Selbst bei rechtmäßiger Tierhaltung müsse der Mieter für Schäden, die dadurch an der Wohnung entstehen, haften. Auch bei vertragskonformer Nutzung treffe ihn eine besondere Verpflichtung, das Mietobjekt in Ordnung zu halten. Es bleibt also dabei, dass gerade Aquarianer ihre Privathaftpflichtversicherung unbedingt daraufhin überprüfen sollten, ob durch austretendes Wasser verursachte Schadensfälle mitversichert sind. Es gibt nämlich zahlreiche Versicherer, die solche „schleichend entstehenden“ Schäden vom Versicherungsschutz ausschließen.

Dietrich Rössel ist Rechtsanwalt in Königstein (Taunus) und spezialisiert auf Tierrecht