Ist das Tier so krank, dass es leidet, muss der Verkäufer – auch ohne Nacherfüllungsmöglichkeit – anfallende Tierarztkosten übernehmen. Weitergehende Ansprüche, vor allem Schadensersatz, setzen voraus, dass der Verkäufer schuldhaft gehandelt hat, den Mangel also zumindest fahrlässig verschwiegen hat.
Allerdings hat der Käufer dieses Wissen oder „Wissen- Müssen“ zu beweisen. Verpaart ein Verkäufer Tiere und die Nachkommen weisen genetische Defekte auf, ist er dieser weitergehenden Haftung nicht ausgesetzt, wenn er die Zuchttiere sachgemäß ausgewählt und die Grundsätze einer ordentlichen Zucht beachtet hat. Dann ist ihm bezüglich eines genetisch bedingten Mangels der Jungtiere kein Vorwurf zu machen, sodass nur die verschuldensunabhängige Haftung greift (Nacherfüllung, Minderung, Rückabwicklung des Vertrags), jedoch keine Verpflichtung auf Schadensersatz (siehe BGH, Az. VIII ZR 281/04).
Nicht so, wenn der Verkäufer die genetische Problematik kannte: Die Käuferin einer Leopardgecko-Farbform bemerkte heftige Verhaltensauffälligkeiten. Ein Veterinär untersuchte das Tier und stellte fest, dass es nur bei Einzelhaltung leidensfrei leben konnte. Vom Tierarzt erfuhr die Käuferin auch, dass diese Farbform sehr stressempfindlich und gegen Artgenossen oft nicht durchsetzungsfähig sei. Das Tier bekam sein eigenes Terrarium. Der Verkäufer wies die Käuferin nach der Beschwerde lapidar darauf hin, dass diese Farbform nun einmal so sei, was ja jeder wisse ... „Jeder“ weiß das freilich nicht, und der Fachmann, der seinen weniger sachkundigen Kunden über derartige Risiken nicht informiert, muss sich schuldhaftes Tun vorwerfen lassen; er handelt zumindest fahrlässig, wenn er solche Tiere verkauft. Letztlich war hier aber keine Klage notwendig. Der Verkäufer zeigte sich einsichtig, beglich die Tierarztrechnung und übernahm die Kosten der Einzelhaltung. Dietrich Rössel