Dagegen ging die Betroffene gerichtlich vor und hatte erwartungsgemäß Erfolg. Das Verwaltungsgericht Neustadt (Az. 3 L 615/14.NW) stellte klar, dass die Beschlagnahme rechtswidrig war: Imitate von Teilen geschützter Spezies fallen keineswegs unter die Regelungen des Artenschutzrechts. Das bedeutet, dass die Eigentümerin die Vermarktungsgenehmigung überhaupt nicht hätte beantragen müssen. Auch wenn – was selbstverständlich sein sollte – Nachbildungen geschützter Tier(teil)e frei gehandelt werden dürfen, sollte sich jeder Anbieter fragen, ob er damit nicht bedenkliche Begierden auslöst. Nach wie vor ist der illegale Markt für unter Schutz stehende Tier- und Pflanzenarten groß. Wer derartige Imitate anbietet, kann durchaus die Nachfrage nach echten Souvenirs auslösen. So werden, wenn auch unbewusst, der illegale Handel und – indirekt – die Gefährdung bestimmter Arten gefördert.
Dietrich Rössel ist Rechtsanwalt in Königstein (Taunus) und spezialisiert auf Tierrecht