Die letzten Jahre waren für Tierhalter, die mit ihrem Vermieter im Streit lagen, sehr erfreulich, denn die Rechtsprechung entwickelte sich sehr zu ihren Gunsten. Tierhaltung stößt allerdings weiterhin an ihre rechtlichen Grenzen, wenn entweder die Pfleglinge selbst oder aber das tierbezogene Verhalten ihrer Besitzer den Hausfrieden stören. So kann der Vermieter durchaus seine Mieter zur Ordnung rufen oder die Haltung von an sich zulässigen Tieren verbieten, wenn sie unzumutbare Belästigungen auslöst. Dauerhaft aus einer Wohnung strömender, von Tieren verursachter Gestank beispielsweise ist nicht hinzunehmen. Auch ein Benehmen von Tierliebhabern, das Dritte unmittelbar stört, braucht der Vermieter nicht zu dulden. So hatte sich das Amtsgericht München (Az. 424 C 28654/13) kürzlich mit dem Fall eines Tierfreundes zu befassen, der die Futterreste seiner Lieblinge durch das Fenster entsorgte – sie fielen dann schon einmal auf Passanten. Natürlich verwundert es überhaupt nicht, dass das Gericht ein solches Gebaren nicht hinzunehmen bereit war und seinen Urheber zur Unterlassung verurteilte. Dietrich Rössel ist Rechtsanwalt in Königstein (Taunus) und spezialisiert auf Tierrecht